Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die comdirect im Internet und Zeitungsanzeigen für die Eröffnung eines „kostenlosen Girokontos“ mit folgendem Hinweis geworben:
* „Kostenloses Girokonto.
* Ohne Mindestgeldeingang.
* Kostenlose EC- und Visakarte.
* Kostenlos weltweit Bargeld abheben.“
In einer anderen Werbung hieß es dann:
* „Kostenlose Kontoführung – ohne Mindestgeldeingang.
* Kostenlose EC- Maestro- und Visakarte.
* Kostenlos weltweit Bargeld abheben…“
Einem Kunden, der aufgrund dieser Werbung ein Konto bei der Bank eröffnet hatte, bestätigte die Bank zwar die Eröffnung seines Girokontos, verweigerte aber gleichzeitig die Ausstellung der von ihm beantragten Visakarte. Zur Begründung teilte die Bank mit, dass sie „aufgrund eines objektiven automatisierten Verfahrens derzeit dem Wunsch auf Ausstellung einer Kreditkarte nicht entsprechen kann“. Als der Kunde im Hinblick auf die Werbeankündigung nochmals nachfasste, wurde ihm von der Bank per E-Mail mitgeteilt: „Ihren Auftrag prüfen wir gerne erneut, wenn Ihr Konto regelmäßige monatliche Geldeingänge (z. B. in Form von Gehalt) aufweist.“
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Ankündigung der Ausstellung einer Visakarte im Rahmen der Bewerbung des kostenlosen Girokontos als irreführend, weil entgegen der werblichen Ankündigung „Ohne Mindestgeldeingang“ die Ausstellung der Visakarte von einem Gehaltseingang abhängig gemacht wurde. Die Direktbank verteidigte sich u. a. damit, dass sie sich eine Bonitätsprüfung vorbehalten müsse und lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab, weshalb die Wettbewerbszentrale Klage erhoben hatte.
Das Landgericht Itzehoe weist in seinem Urteil daraufhin, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher die Werbung der Bank so verstehen könne, dass auch ohne Mindestgeldeingang auf jeden Fall eine kostenlose Visakarte erhältlich sei. Dies sei aber tatsächlich nicht der Fall. Die Bank mache offensichtlich die Ausstellung der Visakarte von der durch Gehaltseingänge nachgewiesenen Bonität des Kunden abhängig, was aus der Werbung nicht hervorgehe. Auch nach der Gestaltung der Werbung habe der Kunde keinen Grund, an der Möglichkeit der Ausstellung der Visakarte ohne monatlichen Gehaltseingang zu zweifeln.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2012
Quelle: Wettbewerbszrentale/ra-online