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Landgericht Itzehoe Urteil28.05.2014

Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft kann mehrheitlich das Spielen von Hunden auf den Rasenflächen erlaubenDas Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der dafür bestimmten Stellplätze kann durch Mehrheits­be­schluss untersagt werden

Eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft kann durch einen Mehrheits­be­schluss das Spielen von Hunden auf den Rasenflächen der Wohnanlage erlauben und das Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der dafür vorgesehenen Stellplätze untersagen. Beide Beschlüsse sind durch § 15 Abs. 2 WEG gedeckt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Itzehoe hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wohnungseigentümer klagte gegen zwei Beschlüsse, die durch die Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich beschlossen wurden. Der eine Beschluss untersagte das Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der dafür zugewiesenen Stellplätze. Diese Regelung hatte folgenden Hintergrund: Der klägerische Wohnungs­ei­gentümer und sein Sohn, der ebenfalls über eine Wohnung in der Anlage verfügte, besaßen zwei nebeneinander liegende Stellplätze. Quer vor diesen Stellplätzen parkten hin und wieder der Kläger selbst oder dessen Gäste ihre Fahrzeuge.

Der andere Beschluss erlaubte die Nutzung der Rasenflächen der Wohnanlage zum Spielen mit Hunden. Untersagt war aber die Verwendung der Rasenflächen als Hundeklo.

Mehrheits­be­schluss zum Verbot des Parkens von Fahrzeugen außerhalb der Stellflächen wirksam

Nach Auffassung des Landgerichts Itzehoe sei der Mehrheitsbeschluss bezüglich des Verbots des Parkens von Fahrzeugen außerhalb der dafür vorgesehenen Stellflächen wirksam gewesen. Die Regelung habe gemäß § 15 Abs. 2 WEG getroffen werden können. Das Parken außerhalb der den Wohnungs­ei­gen­tümern zugewiesenen Stellplätze habe keinen billigenswerten Gebrauch des Gemein­schafts­ei­gentums dargestellt, da dadurch das Parken der anderen Wohnungs­ei­gentümer erheblich erschwert worden sei.

Erlaubnis zum Spielen mit Hunden auf Rasenflächen durch Mehrheits­be­schluss zulässig

Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft habe nach Ansicht des Landgerichts ferner die Erlaubnis zum Spielen mit Hunden auf den Rasenflächen gemäß § 15 Abs. 2 WEG mehrheitlich beschließen dürfen. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob zugleich eine Anleinpflicht aufgenommen wird oder nicht. Soweit die Teilungs­er­klärung keine Einschränkungen zur Tierhaltung enthält, müsse jeder Wohnungs­ei­gentümer damit rechnen, dass eine großzügige Gebrauchs­re­gelung mehrheitlich beschlossen wird. Die mit der erlaubten Nutzung einhergehenden Beein­träch­ti­gungen, wie zum Beispiel Bellen oder Hundehaare, seien als geringfügig anzusehen und müssen somit geduldet werden.

Quelle: Landgericht Itzehoe, ra-online (zt/ZMR 2014, 912/rb)

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