21.11.2024
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Dokument-Nr. 21303

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Urteil08.05.2015BundesgerichtshofV ZR 163/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 866Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 866
  • MDR 2015, 757Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 757
  • NJW-RR 2015, 1037Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 1037
  • NJW-Spezial 2015, 515Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2015, Seite: 515
  • NZM 2015, 595Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2015, Seite: 595
  • WuM 2015, 448Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 448
  • ZMR 2015, 729Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2015, Seite: 729
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil08.05.2015

BGH: Mehrheitlich durch Wohnungs­ei­gentümer beschlossene Erlaubnis mit Hunden auf Rasenfläche zu spielen stellt ordnungsgemäßen Gebrauch darPflicht zum Anleinen muss nicht mitgeregelt werden

Eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft kann mehrheitlich beschließen, dass das unangeleinte Spielen mit Hunden auf der Rasenfläche erlaubt ist. Dies entspricht einem ordnungsgemäßen Gebrauch im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG. Eine Pflicht zum Anleinen muss nicht zwingend mitgeregelt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2013 beschloss eine Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich unter anderem, dass Hunde von Eigentümern und Mietern bis auf Widerruf auf den Rasenflächen spielen dürfen. Zugleich wurde festgehalten, dass die Rasenflächen kein Hundeklo seien und eventueller Kot unverzüglich und sorgfältig zu entfernen sei. Zudem sollten Hunde der Bewohner die Gäste oder Mitbewohner in keinem Fall zum Beispiel durch Anspringen belästigen dürfen. Ein Wohnungs­ei­gentümer war mit der getroffenen Erlaubnis nicht einverstanden und erhob Klage gegen den Beschluss.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage gegen Wohnungs­ei­gen­tü­mer­be­schluss ab

Sowohl das Amtsgericht Pinneberg als auch das Landgericht Itzehoe wiesen die Klage gegen den Wohnungs­ei­gen­tü­mer­be­schluss ab. Nach Ansicht des Landgerichts dürfe eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft durch einen Mehrheitsbeschluss das Spielen von Hunden auf den Rasenflächen der Wohnanlage erlauben. Ein solcher Beschluss sei durch § 15 Abs. 2 WEG gedeckt. Gegen diese Entscheidung legte der klägerische Wohnungs­ei­gentümer Revision ein. Seiner Meinung nach habe zumindest ein Anleinzwang angeordnet werden müssen.

Bundes­ge­richtshof hielt Erlaubnis zum Hundespielen auf Rasenfläche für zulässig

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Die mehrheitlich getroffene Regelung zur Erlaubnis habe sich im Rahmen des ordnungsgemäßen Gebrauchs im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG gehalten und sei daher zulässig gewesen.

Kein Verstoß gegen gesetzliche Anleinpflicht

Die Regelung habe zunächst nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, so der Bundes­ge­richtshof. Zwar ordne das Schleswig-Holsteinische Gefahr­hun­de­gesetz in bestimmten Fällen einen Leinenzwang an. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen. Der Leinenzwang des § 2 Abs. 2 Nr. 4 erstrecke sich nur auf Zuwege, Treppenhäuser, Aufzüge, Flure und sonstige von der Hausge­mein­schaft gemeinsam genutzten Räumen, nicht jedoch auf Rasenflächen. Weiterhin seien keine gefährlichen Hunde vorhanden gewesen, so dass auch nicht der Leinenzwang nach § 10 Abs. 3 galt.

Anleinpflicht musste nicht aus Rücksicht angeordnet werden

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs haben die Wohnungs­ei­gentümer auch nicht aus Rücksicht auf andere Wohnungs­ei­gentümer einen Leinenzwang anordnen müssen. Zwar könne im Einzelfall eine Anleinpflicht geboten sein. Im konkreten Fall hielt der Bundes­ge­richtshof jedoch etwaige Beein­träch­ti­gungen für andere Miteigentümer für zumutbar. So seien die Rasenflächen lediglich von einem Mieter zum Spielen mit seinem kleinen Hund genutzt worden. Zu einer konkreten Belästigung sei es dabei nicht gekommen. Soweit auf das allgemeine Risiko hingewiesen wurde, dass nicht angeleinte Hunde auf Bewohner und Besucher zulaufen, diese anspringen, anbellen oder beißen können, habe es sich um eine abstrakte Gefahr gehandelt, die eine Anleinpflicht nicht notwendig gemacht habe. Darüber hinaus habe die Möglichkeit bestanden, die Erlaubnis zunächst auf ihre Praktikabilität zu überprüfen und sie je nach Erfahrung wieder zu ändern.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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