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- MDR 2015, 757Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 757
- NJW-RR 2015, 1037Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 1037
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- NZM 2015, 595Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2015, Seite: 595
- WuM 2015, 448Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 448
- ZMR 2015, 729Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2015, Seite: 729
- Amtsgericht Pinneberg, Urteil26.07.2013, 60 C 8/13
- Wohnungseigentümergemeinschaft kann mehrheitlich das Spielen von Hunden auf den Rasenflächen erlaubenLandgericht Itzehoe, Urteil28.05.2014, 11 S 58/13
Bundesgerichtshof Urteil08.05.2015
BGH: Mehrheitlich durch Wohnungseigentümer beschlossene Erlaubnis mit Hunden auf Rasenfläche zu spielen stellt ordnungsgemäßen Gebrauch darPflicht zum Anleinen muss nicht mitgeregelt werden
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann mehrheitlich beschließen, dass das unangeleinte Spielen mit Hunden auf der Rasenfläche erlaubt ist. Dies entspricht einem ordnungsgemäßen Gebrauch im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG. Eine Pflicht zum Anleinen muss nicht zwingend mitgeregelt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2013 beschloss eine Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich unter anderem, dass Hunde von Eigentümern und Mietern bis auf Widerruf auf den Rasenflächen spielen dürfen. Zugleich wurde festgehalten, dass die Rasenflächen kein Hundeklo seien und eventueller Kot unverzüglich und sorgfältig zu entfernen sei. Zudem sollten Hunde der Bewohner die Gäste oder Mitbewohner in keinem Fall zum Beispiel durch Anspringen belästigen dürfen. Ein Wohnungseigentümer war mit der getroffenen Erlaubnis nicht einverstanden und erhob Klage gegen den Beschluss.
Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage gegen Wohnungseigentümerbeschluss ab
Sowohl das Amtsgericht Pinneberg als auch das Landgericht Itzehoe wiesen die Klage gegen den Wohnungseigentümerbeschluss ab. Nach Ansicht des Landgerichts dürfe eine Wohnungseigentümergemeinschaft durch einen Mehrheitsbeschluss das Spielen von Hunden auf den Rasenflächen der Wohnanlage erlauben. Ein solcher Beschluss sei durch § 15 Abs. 2 WEG gedeckt. Gegen diese Entscheidung legte der klägerische Wohnungseigentümer Revision ein. Seiner Meinung nach habe zumindest ein Anleinzwang angeordnet werden müssen.
Bundesgerichtshof hielt Erlaubnis zum Hundespielen auf Rasenfläche für zulässig
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Die mehrheitlich getroffene Regelung zur Erlaubnis habe sich im Rahmen des ordnungsgemäßen Gebrauchs im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG gehalten und sei daher zulässig gewesen.
Kein Verstoß gegen gesetzliche Anleinpflicht
Die Regelung habe zunächst nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, so der Bundesgerichtshof. Zwar ordne das Schleswig-Holsteinische Gefahrhundegesetz in bestimmten Fällen einen Leinenzwang an. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen. Der Leinenzwang des § 2 Abs. 2 Nr. 4 erstrecke sich nur auf Zuwege, Treppenhäuser, Aufzüge, Flure und sonstige von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen, nicht jedoch auf Rasenflächen. Weiterhin seien keine gefährlichen Hunde vorhanden gewesen, so dass auch nicht der Leinenzwang nach § 10 Abs. 3 galt.
Anleinpflicht musste nicht aus Rücksicht angeordnet werden
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs haben die Wohnungseigentümer auch nicht aus Rücksicht auf andere Wohnungseigentümer einen Leinenzwang anordnen müssen. Zwar könne im Einzelfall eine Anleinpflicht geboten sein. Im konkreten Fall hielt der Bundesgerichtshof jedoch etwaige Beeinträchtigungen für andere Miteigentümer für zumutbar. So seien die Rasenflächen lediglich von einem Mieter zum Spielen mit seinem kleinen Hund genutzt worden. Zu einer konkreten Belästigung sei es dabei nicht gekommen. Soweit auf das allgemeine Risiko hingewiesen wurde, dass nicht angeleinte Hunde auf Bewohner und Besucher zulaufen, diese anspringen, anbellen oder beißen können, habe es sich um eine abstrakte Gefahr gehandelt, die eine Anleinpflicht nicht notwendig gemacht habe. Darüber hinaus habe die Möglichkeit bestanden, die Erlaubnis zunächst auf ihre Praktikabilität zu überprüfen und sie je nach Erfahrung wieder zu ändern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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