21.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 20468

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Urteil18.03.2014Landgericht Itzehoe11 S 101/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2014, 907Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 907
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Lübeck, Urteil20.08.2012, 35 C 58/11
Nachinstanz:
  • Bundesgerichtshof, laufendes Verfahren, V ZR 73/14
ergänzende Informationen

Landgericht Itzehoe Urteil18.03.2014

Kein Anspruch auf Tritt­scha­ll­schutz nach Austausch des Teppichbodens durch Parkett durch NachbarnAbzustellen ist auf Tritt­scha­ll­grenze der zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses geltenden DIN 4109

Ein Wohnungs­ei­gentümer hat keinen Anspruch auf Tritt­scha­ll­schutz nach dem Austausch des Teppichbodens durch Parkett durch den Nachbarn, wenn die Tritt­scha­ll­grenze der zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses geltenden DIN 4109 eingehalten wird. Der Anspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass vor mehr als 30 Jahren in sämtlichen Wohnungen des Hauses ein Teppichboden ausgelegt war und daher ein höherer Schallschutz vorlag. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Itzehoe hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Erwerb einer Eigen­tums­wohnung im Jahr 2006 ließen die neuen Wohnungseigentümer den vorhandenen Teppichboden entfernen und verlegten stattdessen einen Parkettboden. Dadurch kam es in der Folgezeit zu erhöhten Tritt­scha­ll­ge­räuschen in der darunter liegenden Eigen­tums­wohnung. Deren Wohnungs­ei­gentümer verlangten die Beseitigung des Parkettbodens und das Verlegen eines neuen Bodenbelags mit besserer Tritt­scha­ll­dämmung. Sie führten an, dass durch den Parkettboden die Tritt­scha­ll­grenzen der zum Zeitpunkt der Verlegung geltenden DIN 4109 nicht eingehalten worden seien. Zudem dürften sie erwarten, dass der ursprüngliche durch den Teppichboden vorhandene Trittschallschutz weiter besteht. Die Wohnungen des im Jahr 1971/1972 errichteten Gebäudes waren ursprünglich mit Teppichboden ausgestattet gewesen. Dadurch bestand ein höherer Schallschutz als nach der damaligen DIN 4109 erforderlich war. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Kein Anspruch auf Beseitigung des Parkettbodens und höheren Tritt­scha­ll­schutz

Das Landgericht Itzehoe entschied gegen die klagenden Wohnungs­ei­gentümer. Diesen habe kein Anspruch auf Beseitigung des Parkettbodens zugestanden und auf Verlegen eines Bodenbelags mit besserer Tritt­scha­ll­dämmung. Sofern sich in der Teilungs­er­klärung keine Regelungen zum Tritt­scha­ll­schutz finden, richte sich der maßgebliche Trittschallwert nach der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN 4109. Keine Anwendung finde dagegen die zum Zeitpunkt des Austauschs des Bodenbelags geltenden DIN 4109. Die Tritt­scha­llwerte der demnach maßgeblichen DIN 4109 aus dem Jahr 1962 seien eingehalten worden.

Kein Anspruch auf Beibehaltung des durch den Teppichboden bedingten Tritt­scha­ll­schutzes

Das Landgericht verkannte nicht, dass durch den Teppichboden ein höherer Schallschutz erreicht wurde als nach der maßgeblichen DIN 4109 erforderlich war und dieser Schallschutz durch den Parkettboden nicht mehr erreicht werden konnte. Das Gericht hielt es aber für fraglich, ob ein ursprünglich bei der Errichtung des Gebäudes durch die Form der Ausstattung bedingter Schallschutz auch über einen langen Zeitraum von mehr als 30 Jahren hinweg als fortbestehend angesehen werden kann. Denn aufgrund des erheblichen Zeitablaufs komme es zu Veränderungen. So habe der Fall hier gelegen. Von den 320 Wohnungen seien bereits 53 Wohnungen nicht mehr mit dem Teppichboden ausgestattet gewesen, sondern mit harten Bodenbelägen, wie Parkett, Fliesen oder Laminat.

Keine Kenntnis der neuen Wohnungs­ei­gentümer von ursprünglicher Ausstattung der Wohnungen

Zudem sei zu beachten gewesen, so das Landgericht, dass die neuen Wohnungs­ei­gentümer von der ursprünglichen Ausstattung der Wohnungen keine Kenntnis haben konnten. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um den durch den Teppich bedingten höheren Schallschutz als für sie verbindlich anzusehen.

Gegen diese Entscheidung wurde beim Bundes­ge­richtshof Revision eingelegt (Az. V ZR 73/14).

Quelle: Landgericht Itzehoe, ra-online (zt/ZMR 2014, 907/rb)

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