18.01.2025
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18.01.2025  
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Oberlandesgericht Brandenburg Urteil20.05.2010

Lärmbelästigung wegen verlegtem ParkettfußbodenBei der Bewertung einer Tritt­scha­ll­be­ein­träch­tigung kommt es auf das Schall­schutz­niveau der gesamten Wohnanlage an

Wollen Wohnungs­ei­gentümer einen Anspruch auf Beseitigung einer Beein­träch­tigung durch störende Geräusche geltend machen, so muss zunächst geklärt werden, welches Schall­schutz­niveau in der gesamten Wohnanlage besteht. Liegt das Schall­schutz­niveau der Wohnung, von dem die Störgeräusche ausgehen, nicht unter dem allgemeinen Niveau, so ist ein Anspruch nicht begründet. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Brandenburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wollten die Eigentümer einer Wohnung einen Anspruch auf Beseitigung einer Tritt­scha­ll­be­ein­träch­tigung geltend machen. Die Kläger behaupteten, durch den verlegten Parkettboden in der über ihnen gelegenen Wohnung komme es zu erheblichen Lärmbe­läs­ti­gungen.

Bei Erwerb der Wohnung konnte kein erhöhtes Schall­schutz­niveau erwartet werden

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg stellte nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens fest, dass eine nicht mehr hinzunehmende Beein­träch­tigung im Sinne des § 14 Abs. 1 WEG nicht vorliege und den Klägern ein Besei­ti­gungs­an­spruch nach § 15 Abs. 3 WEG in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB deshalb nicht zustehe. Bei dieser Bewertung müsse vom Ausgangs­standard der Wohnungsanlage zum Zeitpunkt der Begründung des Wohnungs­ei­gentums ausgegangen werden. Es gebe keinen Grund zu der Annahme, dass bei Erwerb der Wohnungen ein erhöhter Schallschutz, der über den in der DIN 4109 festgelegten hinausgeht, erwartet werden konnte. Das Gericht habe bei seiner Bewertung auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt und insbesondere auch die örtlichen Gegebenheiten sowie Lage und Charakter der Wohnungs­ei­gen­tums­anlage berücksichtigt. Dabei seien keine nicht hinzunehmenden Geräu­sch­be­ein­träch­ti­gungen durch Trittschall festgestellt worden.

Keine Komfortwohnung, da auch andere Störgeräusche zu hören sind

Bei den streit­ge­gen­ständ­lichen Wohnungen handele es sich nicht um Komfort­woh­nungen mit erhöhten Anforderungen an den zu gewährenden Schallschutz. Das Schallschutzniveau der Wohnanlage gehe nicht über das in der DIN 4109 Ausgabe 1989 normierte Maß hinaus. Nach Zeugenaussagen seien neben hörbaren Trittgeräuschen weitere Geräusche wie Duschen, Fernsehen, Geräusche aus dem Treppenhaus, Sprechen in der Wohnung wahrnehmbar gewesen. Dies lege die Vermutung nahe, dass die gesamte Wohnanlage sehr hellhörig sei und damit keinen gehobenen Schall­schutz­an­for­de­rungen genüge.

Der Wohnungs­kauf­vertrag lasse sogar Sonderwünsche zu, zu denen auch die Ausstattung mit Parkett anstatt von Teppichboden gehöre.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Brandenburg (vt/st)

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