18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Hamm Urteil11.03.2010

Anspruch auf Ersatz der Kosten für Schall­schutz­maß­nahmen bei störenden BadgeräuschenSchallschutz bestimmt sich nach dem Notwendigen

Gehen von der Nachbarwohnung störende Geräusche aus dem Bad aus, so kann der Betroffene Ersatz der Kosten verlangen, die für den Schallschutz notwendig sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger erwarb von der Beklagten eine Eigentumswohnung innerhalb einer Wohnei­gen­tums­anlage. Der Kläger verlangte aufgrund deutlich wahrnehmbarer Badgeräusche aus der Nachbarwohnung von der Beklagten eine Vorschusszahlung zur Durchführung von Schall­schutz­maß­nahmen. Ein Sachver­ständiger stellte im Schlafzimmer des Klägers einen Lärmpegel von teilweise deutlich über 30 dB fest. Der Kläger wollte an der Trennwand zur Nachbarwohnung Vorsatzschalen anbringen. Das Landgericht Essen wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Anspruch auf Vorschuss bestand

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied überwiegend zu Gunsten des Klägers. Er habe von der Beklagten die Kosten verlangen können, die für die Schallisolierung aufgewendet werden müssen. Er habe jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten gehabt, die für die Anbringung von Vorsatzschalen erforderlich gewesen seien.

Komfor­ter­wartung wurde beeinträchtigt

Allerdings sei die Komfor­ter­wartung des Klägers durch die Dusch- und Nutzergeräusche aus dem Badezimmer des Nachbarn deutlich beeinträchtigt worden, so das Oberlan­des­gericht weiter. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass Geräusche aus dem Bad häufig abends und morgens störend wirken. Denn zu dieser Zeit herrsche in der Regel ein ruhiges Umfeld, um dem Schlafbedürfnis nachzugehen. Zudem habe der Kläger wegen der versprochenen Höherwertigkeit seiner Wohnung einen erhöhten Schallschutz erwarten können. Das Gericht habe einen Schall­schutzwert von 28 dB für angemessen gehalten.

Vorsatzschalen waren zur Schal­l­i­so­lierung nicht notwendig

Das Oberlan­des­gericht führte weiter aus, dass der Grund der Störungen nicht in der Konstruktion der Trennwand, sondern in der Art des Einbaus der Dusche zu sehen gewesen sei. Deshalb habe zur Beseitigung der Beein­träch­ti­gungen eine Körper­scha­l­lent­kop­pelung der Duschtasse genügt. Das kosten­auf­wän­digere Anbringen von Vorsatzschalen sei demgegenüber nicht nötig gewesen.

Jeder Wohnungs­ei­gentümer kann Zustand des Gemein­schafts­ei­gentums bemängeln

Der Kläger sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts auch unabhängig von einem Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt gewesen den Anspruch geltend zu machen. Denn jeder einzelne Wohnungs­ei­gentümer könne wegen eines von ihm bemängelten Zustands des Gemein­schafts­ei­gentums die auf Nachbesserung gerichteten Vorschuss­ansprüche eigenständig geltend machen. Dies setze voraus, dass die Maßnahmen, der Verbesserung des Sondereigentums und nicht des Gemein­schafts­ei­gentums dienen sollen und auch keine Veränderung des Gemein­schafts­ei­gentums erfolgt. Dies habe hier vorgelegen. Dies habe selbst für die Anbringung einer Vorsatzschale gegolten. Zwar habe es sich bei der Trennwand um ein Gemeinschaftseigentum gehandelt. Die Anbringung eine Schale habe aber keine bauliche Veränderung der Wand selbst erfordert. Zudem würde die Schale auch nach Anbringung im Sondereigentum des Wohnungs­ei­gen­tümers bleiben.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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