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Landgericht Itzehoe Urteil21.02.2012
Keine Kürzung des Schadenersatzanspruchs aus einem Unfall wegen der Mitwirkung eines minderjährigen KindesAutofahrerin fuhr Kind wegen eines in zweiter Reihe geparkten Autos an
Wird ein Verkehrsunfall durch eine Unachtsamkeit eines minderjährigen Kindes mit verursacht, führt dies nicht zu einer Anspruchskürzung auf Seiten des Geschädigten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Itzehoe hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall parkte der Vater eines fünfjährigen Kindes mit seinem PKW mit Anhänger in zweiter Reihe. Als eine Autofahrerin den Wagen passierte, fuhr sie die plötzlich auf die Straße tretende fünfjährige Tochter an. Dabei wurde sowohl das Kind verletzt als auch der Wagen beschädigt. Die Autofahrerin verlangte daraufhin vom Vater des Kindes Schadenersatz. Das Amtsgericht Meldorf gab der Klage teilweise statt. Es hielt aber eine Haftungsquote von 50 % für angemessen, da der Unfall zum einen nicht unabwendbar für die Autofahrerin gewesen sei und der Verursachungsanteil des Kindes mit zu berücksichtigen gewesen sei. Dagegen richtete sich die Berufung der Autofahrerin.
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Das Landgericht Itzehoe bestätigte überwiegend das Urteil des Amtsgerichts Meldorf. Das Landgericht war hingegen der Ansicht, dass der Falschparker zu 75 % für die Unfallfolgen einzustehen habe. Die Autofahrerin habe keinen vollen Schadenersatz verlangen dürfen, da sie nicht habe nachweisen können, dass der Unfall für sie unabwendbar gewesen sei. Es sei nämlich nicht auszuschließen gewesen, dass hinter dem verbotswidrig in zweiter Reihe abgestellten Fahrzeug Personen hervortreten. Angesichts des für die Autofahrerin eingeschränkten Sichtfelds hätte sie ihre Geschwindigkeit so einrichten müssen, dass sie auf plötzlich hinter dem PKW mit Anhänger hervortretende Personen rechtzeitig hätte reagieren können.
Keine Berücksichtigung des Verursachungsanteils des Kindes
Zu Lasten der Autofahrerin sei der Verursachungsanteil des Kindes nach Auffassung des Landgerichts nicht zu berücksichtigen gewesen. Denn gemäß § 828 Abs. 1 BGB sei das Kind für einen von ihr verursachten Schaden nicht verantwortlich. Es habe den Schaden nicht zurechenbarer Weise verursacht. Der Anspruch der Autofahrerin sei daher aus diesem Grund nicht zu kürzen gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2013
Quelle: Landgericht Itzehoe, ra-online (vt/rb)
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