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18.01.2025  
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Amtsgericht Dortmund Urteil16.05.2000

Halteverbot: Falschparker haftet bei Verkehrsunfall mitUnfall hätte bei Einhalten des Halteverbots vermieden werden können

Ein Autofahrer, der sein Fahrzeug verbotswidrig parkt, kann hierfür nicht nur eine Geldbuße erhalten, sondern sich bei einem Unfall auch schaden­er­satz­pflichtig machen. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer sein Fahrzeug verbotswidrig schräg gegenüber einer Garage abgestellt. Die Garage war nur noch unter großen Mühen und mit viel Rangieren erreichbar. Beim Rangieren beschädigte der Garageninhaber seinen Wagen erheblich.

Falschparker muss 70 % des Schadens tragen

Das Amtsgericht Dortmund entschied, dass der Falschparker 70 % des Schadens zu tragen habe. Er hafte gemäß § 7 StVG sowie § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Ziffer 3 StVG. Der Beklagte (Falschparker) habe sein Fahrzeug zumindest grob fahrlässig, wenn nicht vorsätzlich verbotswidrig geparkt, führte das Gericht aus.

Parkverstöße sind heutzutage leider eine Selbst­ver­ständ­lichkeit

Das Gericht bedauerte in seinen Ausführungen, dass Parkverstöße heutzutage zu einer Selbst­ver­ständ­lichkeit geworden seien und die schlichten Grundregeln der Straßen­ver­kehr­ordnung massiv missachtet würden.

Unfall hätte vermieden werden können

Der vorliegende Fall zeige, was ein solches Verhalten zur Folge haben könne. Ohne den Verstoß gegen die straßen­ver­kehrs­ord­nungs­recht­lichen Vorschriften wäre der Unfall nicht geschehen.

Mitschuld des Garageninhabers

Der Garageninhaber trage aber auch eine Teil der Schuld an dem Unfall. Er habe zumindest leicht schuldhaft gehandelt, weil ihm natürlich ein Befahren nur gestattet war, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer ausgeschlossen war.

Das Gericht hielt deshalb eine Haftungs­ver­teilung von 30 zu 70 für angemessen. Der Garageninhaber haftet für 30 % des Schadens, der Falschparker für 70 % des Schadens.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Dortmund (vt/pt)

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