18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Hildesheim Urteil07.12.2016

Kein Schadens­ersatz­anspruch nach Wagonsturz am BahnhofFahrgäste müssen mit Höhen­un­ter­schieden zwischen Bahnsteigkante und Wagon rechnen

Das Landgericht Hildesheim hat entschieden, dass Bahnfahrgäste mit Höhen­un­ter­schieden zwischen der Bahnsteigkante und dem Wagon rechnen müssen. Das Gericht verwies darauf, dass Hinweisschilder an den Türen, die vor diesem Höhen­un­ter­schied warnen, für Bahnfahrende als Hinweis ausreichend sind und das Bahnunternehmen zu keinen weiteren Verkehrs­si­che­rungen verpflichtet sind.

Im zugrunde liegenden Streitfall stürzte die Klägerin beim Einsteigen in einen Wagon der Beklagten im Bahnhof Hildesheim. Hierbei verletzte sie sich, musste notfallmäßig versorgt und mit einem Rettungswagen in ein Hildesheimer Krankenhaus verbracht werden, wo wenig später eine Operation an der Halswirbelsäule vorgenommen wurde. Die Klägerin machte daher Schadensersatz und Schmerzensgeld von insgesamt über 25.000 Euro geltend.

Bahnunternehmen verweist auf angebrachte Hinweisschilder zur Warnung vor Höhen­un­ter­schied

Der genaue Verlauf und die Ursache des Sturzes sind zwischen Klägerin und Beklagter streitig. Die Klägerin behauptet, der Boden des Wagons habe sich - ohne, dass dies ausreichend kenntlich gemacht war - weit unterhalb des Bahnsteiges befunden. Dadurch sei sie "ins Leere getreten" und kopfüber in den Wagon gestürzt. Die vorhandenen Haltegriffe seien farblich vom Rest des Wagoninnern nicht zu unterscheiden gewesen und stellten daher keine Hilfe dar. Die Beklagte wandte ein, dass der Höhen­un­ter­schied zwischen Bahnsteig und Wagonboden lediglich 18 cm betragen habe. Dies sei in Verbindung mit den vorhandenen Einstiegshilfen (Haltegriffen) nicht gefährlich. Zudem befinden sich an den Einstiegstüren Hinweisschilder, die vor dem Höhen­un­ter­schied warnen.

LG verneint Verletzung von Verkehrs­si­che­rungs­pflichten

Das Landgericht Hildesheim verneinte eine Haftung der Beklagten. Diese habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Verkehrs­si­che­rungs­pflichten beschränken sich auf solche Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein normal vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schaden zu bewahren. Eine Pflicht zur Vorsorge gegen alle denkbaren Schadensfälle fordert das Gesetz hingegen nicht.

Angebrachte Warnschilder ausreichend

Der Kammer­vor­sitzende hatte sich am Bahnsteig selbst ein Bild von der Örtlichkeit gemacht und festgestellt, dass zwischen Bahnsteig und Wagon tatsächlich ein Höhen­un­ter­schied von maximal 15 - 20 cm besteht. Dieser ist nach Auffassung des Gerichts nicht derartig gravierend, dass weitere Sicher­heits­maß­nahmen erforderlich wären. Die von der Beklagten an den Eingangstüren angebrachten Warnschilder seien vor dem Hintergrund ausreichend.

Höhen­un­ter­schiede meist technisch unvermeidbar

Mit Höhen­un­ter­schieden zwischen Bahnsteig und Wagon sei - im Übrigen auch bei Wagons anderer Bahnunternehmen - zu rechnen. Sie seien technisch unvermeidbar und daher von jedem Fahrgast hinzunehmen. Jeder muss deshalb beim Einsteigen die gebotene Aufmerksamkeit walten lassen, um nicht zu Schaden zu kommen.

Quelle: Landgericht Hildesheim/ra-online

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