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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 12885

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Urteil17.01.2012BundesgerichtshofX ZR 59/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2012, 344Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 344
  • NJW 2012, 1083Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 1083
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Wuppertal, Urteil26.08.2010, 16 O 165/09
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil20.04.2011, 18 U 158/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil17.01.2012

Eisen­bahn­verkehrs­unternehmen haftet bei Unfällen von Fahrgästen auf vereisten BahnsteigenBundes­ge­richtshof entscheidet zur Verkehrs­sicherungs­pflicht auf Bahnsteigen

Ein Fahrgast, der sich bei einem Sturz aufgrund von Glatteis auf einem Bahnsteig verletzt, hat Anspruch auf Schadensersatz gegen das Eisen­bahn­verkehrs­unternehmen. Das Unternehmen ist aufgrund eines Personen­beförderungs­vertrags verpflichtet, Bahnanlagen wie Bahnsteige, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, bereitzustellen und verkehrssicher zu halten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall erbringt die Beklagte, die DB Fernverkehr AG, Eisen­bahn­ver­kehrs­leis­tungen im Fernverkehr. Die Klägerin erwarb bei ihr einen Fahrausweis für eine Fahrt mit dem ICE von Solingen nach Dresden. Auf dem Weg zum Haltepunkt des ICE stürzte die Klägerin auf dem Bahnsteig des Bahnhofs Solingen-Ohligs (heute Solingen Hauptbahnhof). Eigentümerin des Bahnhofs ist die DB Station & Service AG. Diese hatte die Reinigung und den Winterdienst der weiteren Beklagten, der DB Services GmbH, übertragen. Die DB Services GmbH hat behauptet, sie habe ihrerseits den Winterdienst auf den Streithelfer übertragen. Wegen der durch den Sturz zugezogenen Verletzungen nahm die Klägerin zunächst die DB Station & Service AG in Anspruch. Das Landgericht wies diese Klage mit der Begründung ab, die DB Station & Service AG habe die ihr obliegende Räum- und Streupflicht auf die DB Services GmbH. übertragen.

Eisen­bahn­ver­kehrs­un­ter­nehmen hat für verkehrs­si­cheren Zustand des Bahnsteigs zu sorgen

Die Klägerin begehrt nunmehr von den Beklagten Schmerzensgeld, Schadensersatz und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden wegen der durch den Sturz zugezogenen Verletzungen. Das Landgericht hat die Klage gegen die DB Fernverkehr AG durch Teilurteil abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlan­des­gericht das Teilurteil und das Verfahren aufgehoben, die Sache an das Landgericht zurückverwiesen und die Revision zugelassen. Das Berufungs­gericht hat die Auffassung vertreten, das Teilurteil des Landgerichts sei unzulässig, da auch eine Haftung der DB Fernverkehr AG in Betracht komme. Das Eisen­bahn­ver­kehrs­un­ter­nehmen sei gegenüber dem Fahrgast vertraglich verpflichtet, für einen verkehrs­si­cheren Zustand des benutzten Bahnsteigs zu sorgen.

Der Bundes­ge­richtshof hat dies bestätigt und die Revision des beklagten Eisen­bahn­ver­kehrs­un­ter­nehmens zurückgewiesen.

Eisen­bahn­ver­kehrs­un­ter­nehmen hat auch bei Übertragung der Verkehrs­si­che­rungs­pflichten auf Dritte Verschulden in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden

Ein Eisen­bahn­ver­kehrs­un­ter­nehmen ist aufgrund eines Perso­nen­be­för­de­rungs­vertrags verpflichtet, die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast keinen Schaden erleidet. Dies betrifft nicht nur den eigentlichen Beför­de­rungs­vorgang zwischen Ein- und Aussteigen, sondern auch den Zu- und Abgang. Trotz der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (ENeuOG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439) ist ein Eisen­bahn­ver­kehrs­un­ter­nehmen aufgrund eines Perso­nen­be­för­de­rungs­vertrags verpflichtet, Bahnanlagen wie Bahnsteige, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, bereitzustellen und verkehrssicher zu halten. Dies ist dem Eisen­bahn­ver­kehrs­un­ter­nehmen, das diese Bahnanlagen aufgrund eines Stati­o­ns­nut­zungs­vertrags mit dem Infra­s­truk­tur­un­ter­nehmen nutzt, im Zusammenwirken mit diesem möglich. Wird diese vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt, haftet das Eisen­bahn­ver­kehrs­un­ter­nehmen gem. § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB und hat ein etwaiges Verschulden des Eisen­bah­nin­fra­s­truk­tur­un­ter­nehmens – und im Fall der Übertragung der Verkehrs­si­che­rungs­pflichten auf weitere Dritte deren Verschulden – in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden (§ 278 BGB).

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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