23.11.2024
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Sie sehen einen Regionalzug der Deutschen Bahn Region auf einer Leerfahrt.

Dokument-Nr. 30908

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Beschluss11.08.2021Oberlandesgericht Hamm11 U 38/21
Vorinstanz:
  • Landgericht Dortmund, Urteil29.01.2021, 25 O 445/19
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss11.08.2021

Vertragliche Schadens­ersatz­ansprüche wegen Unfalls auf einem Bahnhof müssen gegen Beförderung ausführendes Eisen­bahn­verkehrs­unternehmen gerichtet werdenDeliktische Ansprüche sind gegen Eisen­bahn­infrastruktur­unternehmen zu richten

Verunfallt ein Fahrgast auf einen Bahnhof, so richten sich vertragliche Schadens­ersatz­ansprüche gegen das Eisen­bahn­verkehrs­unternehmen, mit dem der Beför­de­rungs­vertrag geschlossen wurde. Deliktische Ansprüche sind gegen das Eisen­bahn­infrastruktur­unternehmen zu richten, welches den Bahnhof betreibt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Morgen im Dezember 2016 verunfallte eine Frau in einer Perso­nen­un­ter­führung auf einen Bahnhof in Nordrhein-Westfalen. Nach Ihren Angaben stürzte sie wegen fehlender Fußbodenfliesen in einem Bereich von ca. 1-2 qm. Die Frau wurde vorher von der DB Regio AG befördert, mit welcher auch ein Beför­de­rungs­vertrag bestand. Der Bahnhof wurde von der DB Station & Service AG betrieben. Wegen des Unfalls erhob sie gegen die Deutsche Bahn AG Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000 EUR.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Dortmund wies die Klage ab. Die Deutsche Bahn AG sei die falsche Beklagte. Vertragliche Schaden­s­er­satz­ansprüche müssen gegen die DB Regio AG geltend gemacht werden, mit welcher der Beför­de­rungs­vertrag zustande gekommen war. Mit der Deutsche Bahn AG bestehe kein Vertrag. Der deliktische Schaden­s­er­satz­an­spruch sei gegen die DB Station & Service AG zu richten, da diese Betreiberin des Bahnhofs war und somit verkehrs­si­che­rungs­pflichtig sei. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Ansprüche gegen Deutsche Bahn AG

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Soweit die Klägerin vortrug die Deutsche Bahn AG sei für die Durchführung gefahrenfreier Fahrten im Bereich des von ihr betriebenen Schienennetzes verantwortlich, hielt das Gericht dies für unbeachtlich. Denn die Deutsche Bahn AG sei nicht Betreiberin des Schienennetzes. Dieses werde vielmehr von anderen eigenständigen Eisen­bah­nin­fra­s­truk­tur­un­ter­nehmen bereitgestellt und unterhalten. Gleiches gelte für die Bahnhöfe, welche von der DB Station & Service AG als rechtlich selbständiges Eisen­bah­nin­fra­s­truk­tur­un­ter­nehmen unterhalten werden.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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