21.11.2024
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Landgericht Hannover Urteil10.12.2015

Leiche im Auto als Vorschaden: Austausch der gesamten Innenbekleidung eines Fahrzeugs aufgrund Austritts von Fäulnis­flüs­sigkeit begründet FahrzeugmangelKäufer steht Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag zu

Muss die Innenbekleidung eines Fahrzeugs komplett ausgetauscht werden, weil im Fahrzeug in einem Zeitraum von vier Wochen eine Leiche verweste und deshalb Leichen­flüs­sigkeit ausgetreten ist, so liegt ein Fahrzeugmangel im Sinne von § 434 BGB vor. Der Käufer des Fahrzeugs ist daher berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und den Kaufpreis zurückzufordern. Dies hat das Landgericht Hannover entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2013 kaufte sich ein Mann einen gebrauchten Porsche Cayenne zu einem Kaufpreis von 21.000 EUR. Nachträglich stellte sich anlässlich einer vom Käufer in Auftrag gegebenen Inspektion heraus, dass in dem Fahrzeug im Jahr 2010 einer der Vorbesitzer verstarb. Da sich das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt in einem Waldstück befand, verweste die Leiche bei geschlossenen Fenstern und bei Außen­tem­pe­raturen von 18 °C über einen Zeitraum von ca. vier Wochen, bevor sie entdeckt wurde. Aufgrund der ausgetretenen Leichenflüssigkeit musste die gesamte Innenbekleidung des Porsche Cayennes ausgetauscht werden. Der Käufer trat aufgrund dessen vom Kaufvertrag zurück und verlangte neben dem Kaufpreis auch die Kosten für die Inspektion in Höhe von ca. 4.712 EUR ersetzt. Die Verkäuferin lehnte dies mit Hinweis auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss ab. Nach Meinung des Käufers sei dieser unbeachtlich, da die Verkäuferin aufgrund ihrer Aussage im Kaufvertrag "hat folgende Vorschäden: keine" eine Garantie abgegeben habe. Der Käufer erhob daher Klage.

Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Inspek­ti­o­ns­kosten

Das Landgericht Hannover entschied zu Gunsten des Käufers. Er habe vom Kaufvertrag zurücktreten können und daher einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie einen Anspruch auf Erstattung der Inspek­ti­o­ns­kosten gehabt. Denn der Porsche Cayenne sei mangelhaft gewesen. Die Tatsache, dass sich im Fahrzeug über einen Zeitraum von ca. 4 Wochen eine Leiche befunden hat und die Fenster über diesen Zeitraum bei Außen­tem­pe­raturen von 18 Grad geschlossen gewesen sind, stellt einen Vorschaden dar, der in jedem Falle zu offenbaren gewesen wäre.

Gewähr­leis­tungs­aus­schluss aufgrund abgegebener Garantie unbeachtlich

Zwar haben die Parteien einen Gewähr­leis­tungs­aus­schluss vereinbart, so das Landgericht weiter, diese sei jedoch gemäß § 444 BGB unwirksam. Denn die schriftliche Bestätigung der Verkäuferin im Kaufvertrag, wonach das Fahrzeug keine Vorschäden habe, sei als Garan­tie­er­klärung zu werten. Diese habe sich als unzutreffend erwiesen, da die Tatsache, dass die gesamte Innenbekleidung des Fahrzeugs aufgrund des Austritts der Fäulnis­flüs­sigkeit ausgetauscht werden musste, einen Vorschaden dargestellt habe. Das Gericht konnte keinen Unterschied zwischen einer Spezi­a­l­ent­sorgung der Innenausstattung und einem Blechschaden, der in jedem Fall als Vorschaden zu werten sei, erkennen.

Abgabe einer Garantie setzt nicht Wort "Garantie" voraus

Das Landgericht wies schließlich daraufhin, dass die Abgabe einer Garantie nicht voraussetze, dass das Wort "Garantie" benutzt werde. Es müsse lediglich zum Ausdruck kommen, dass der Verkäufer für eine bestimmte Tatsache einstehen möchte. Dies sei hier der Fall gewesen.

Quelle: Landgericht Hannover, ra-online (vt/rb)

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