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Beschluss24.03.2025Landgericht Hanau2 S 43/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2025, 543Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2025, Seite: 543
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hanau, Urteil27.05.2024, 34 C 18/23
ergänzende Informationen

Landgericht Hanau Beschluss24.03.2025

Aufforderung zur Übersendung von Abrech­nungs­belegen stellt regelmäßig kein wirksames Einsichts­nahme­ersuchen darAnspruch auf Übersendung von Belegkopien nur bei Unzumutbarkeit der Einsicht vor Ort

Die Aufforderung des Mieters zur Übersendung von Abrech­nungs­belegen stellt regelmäßig kein wirksames Einsichts­nahme­ersuchen dar. Ein Anspruch auf Übersendung von Belegkopien besteht nur dann, wenn die Einsichtnahme vor Ort beim Vermieter aufgrund der Entfernung unzumutbar ist. Dies hat das Landgericht Hanau entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung in Hanau Streit darüber, ob der Mieter eine wirksame Aufforderung zur Einsichtnahme von Abrech­nungs­belegen zur Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung 2021 gestellt hat. Der Mieter hatte gefordert, dass ihm die Belege zur Belegeinsicht übersandt werden und verwies darauf, dass ihm die Hausverwaltung die Belege für das Jahr 2020 per E-Mail zugesandt hatte. Nachdem das Amtsgericht Hanau über den Fall entschieden hatte, musste das Landgericht Hanau eine Entscheidung treffen.

Kein Vorliegen eines wirksamen Einsicht­nah­me­ver­langens

Das Landgericht Hanau entschied gegen den Mieter. In der Aufforderung zur Übersendung der Belege liege kein wirksames Einsichtnahmeverlangen. Allein aus der einmaligen Übersendung von Belegen könne nicht darauf geschlossen werden, dass ihm ein Recht zur Übersendung der Belege zustehe. Der Vermieter sei zudem nicht verpflichtet, den Mieter auf die Unzulässigkeit des Übersen­dungs­ver­langens hinzuweisen. Vielmehr habe es dem Mieter oblegen, sich um einen Termin zur Einsichtnahme in die Belege zu kümmern und erneut Kontakt zum Vermieter oder der Hausverwaltung aufzunehmen.

Keine Unzumutbarkeit der Einsichtnahme vor Ort

Nach Auffassung des Landgerichts sei es dem Mieter nicht unzumutbar gewesen, die Belege in den Räumen des Vermieters bzw. der Hausverwaltung einzusehen. Die zwischen der Wohnung des Mieters und den Geschäftsräumen des Vermieters liegende Entfernung von 46 km seien ohne großen Zeitaufwand mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln zurückzulegen (vgl. auch Mieter ist es zumutbar zur Einsicht in die Belege einen Weg bis zu 30 km Luftlinie zurückzulegen (Amtsgericht Halle (Saale)). So könne die Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln in weniger als eine Stunde und mit dem Auto in noch kürzerer Zeit zurückgelegt werden.

Quelle: Landgericht Hanau, ra-online (vt/rb)

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