03.12.2024
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Amtsgericht Rheine Urteil13.12.2022

Anspruch auf Übersendung von Belegen bei 500 km entfernten VermieterFehlende Beleg­über­sendung begründet Zurück­behaltungs­recht an Nachzahlung

Wohnt der Vermieter 500 km von der Mietwohnung entfernt, besteht ein Anspruch des Mieters auf Übersendung der Belege zur Betriebs­kosten­abrechnung. Kommt der Vermieter der Beleg­über­sendung nicht nach, so steht dem Mieter ein Zurück­behaltungs­recht an der Nachzahlung zu. Dies hat das Amtsgericht Rheine entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vermieter einer Wohnung im Gerichtsbezirk Rheine verlangte aus den Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rech­nungen für die Jahre 2020 und 2021 eine Nachzahlung. Der Mieter wollte vor der Zahlung zunächst die Kosten­po­si­tionen prüfen und bat daher um Übersendung der Rechnungskopien und der Kopie eines Wartungs­vertrags. Der Vermieter wohnte in Berlin und damit etwa 500 km von der Mietwohnung entfernt. Er sah dennoch keine Veranlassung die Belege dem Mieter zu übersenden. Er erhob vielmehr Klage auf Zahlung.

Kein Anspruch auf Nachzahlung

Das Amtsgericht Rheine entschied gegen den Vermieter. Diesem stehe kein Anspruch auf die Nachzahlung zu, da der Mieter wirksam von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht habe. Der Mieter habe vor Zahlung einen Anspruch auf Belegeinsicht. Da der Vermieter in Berlin wohnt, bestehe ein Anspruch auf Übersendung der Kopien zum Wohnsitz des Mieters. Bis zum Nachweis der entsprechenden Kosten durch Übersendung der Belege stehe dem Mieter ein Zurück­be­hal­tungsrecht zu.

Quelle: Amtsgericht Rheine, ra-online (zt/WuM 2023, 248/rb)

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