21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 20930

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Urteil24.03.2011Landgericht Freiburg3 S 348/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2011, 693Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2011, Seite: 693
  • NJW-RR 2011, 1096Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2011, Seite: 1096
  • NJW-Spezial 2011, 355 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2011, Seite: 355, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
  • NZM 2012, 23Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2012, Seite: 23
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Freiburg, Urteil16.11.2010, 10 C 2317/10
ergänzende Informationen

Landgericht Freiburg Urteil24.03.2011

Anspruch auf Einsicht der Originalbelege zu einer Neben­kosten­abrechnung am Mietort bei 400 km entfernten Sitz des VermietersBelegeinsicht am Vermietersitz für Mieter unzumutbar

Liegen zwischen dem Mietort und dem Sitz des Vermieters 400 km, so hat der Mieter einen Anspruch auf Einsicht der Originalbelege zu einer Neben­kosten­abrechnung am Mietort. Eine Belegeinsicht am Vermietersitz ist in diesem Fall für den Mieter unzumutbar. Dies hat das Landgericht Freiburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich zwei Mietver­trags­parteien um die Einsicht in die Originalbelege zu einer Nebenkostenabrechnung. Während die Vermieterin eine Belegeinsicht an ihrem Sitz vorschlug, verlangte der Mieter eine Einsichtnahme an seinem Wohnsitz. Zur Begründung führte er an, dass es ihm nicht zugemutet werden könne die 400 km bis zum Sitz des Vermieters zu fahren. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Belegeinsicht am Mietort bestand

Das Landgericht Freiburg entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe einen Anspruch auf Einsicht der Originalbelege am Mietort gehabt. Eine Fahrt bis zum 400 km entfernten Sitz der Vermieterin sei ihm nicht zuzumuten gewesen. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen gewesen, dass es sich bei der Vermieterin um eine Wohnungs­bau­ge­sell­schaft handelte und daher von einer gewissen organi­sa­to­rischen Leistungs­fä­higkeit ausgegangen werden konnte. Ihr sei es somit zuzumuten gewesen die Belege zur Neben­kos­te­n­a­b­rechnung am Mietort zur Verfügung zu stellen.

Übersendung von Fotokopien nicht ausreichend

Der Mieter habe sich nach Ansicht des Landgerichts zudem nicht auf die Übersendung der Fotokopien verweisen lassen müssen. Er habe ein legitimes Interesse an der Einsicht der Originalbelege gehabt. Kopien können dagegen zum großen Teil gar nicht erforderlich sein und darüber hinaus schnell unübersichtlich werden.

Quelle: Landgericht Freiburg, ra-online (vt/rb)

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