Dokument-Nr. 32137
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- GE 2022, 796Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 796
- Belegeinsicht: Vermieter hat behauptete Vernichtung von Originalbelegen zu Betriebskostenabrechnung nachzuweisenAmtsgericht Konstanz, Urteil06.06.2019, 11 C 464/18
- Anspruch auf Einsicht der Originalbelege zu einer Nebenkostenabrechnung am Mietort bei 400 km entfernten Sitz des VermietersLandgericht Freiburg, Urteil24.03.2011, 3 S 348/10
Amtsgericht Ludwigslust Urteil14.03.2022
Anspruch auf Einsicht in noch vorhandene OriginalbelegeUnzulässiger Verweis auf digitale Belege
Sind die Originalbelege zu einer Betriebskostenabrechnung noch vorhanden, so bezieht sich das Einsichtsrecht des Mieters auf diese Unterlagen. Ein Verweis auf digitale Belege ist dann unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Originalbelege in einem von der Mietwohnung weit entfernten Ort aufbewahrt werden. Dies hat das Amtsgericht Ludwigslust entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in Mecklenburg-Vorpommern begehrten die Einsicht in die Originalbelege zu den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2015 bis 2017. Die Vermieterin verwies darauf, dass in ihrem Büro in Boizenburg Einsicht in die digitalen Belege genommen werden können. Der Hauptsitz der Vermieterin war in Berlin. Da die Mieter mit der Einsicht in die eingescannten Belege nicht einverstanden waren, verweigerten sie die Zahlung der Nebenkostennachforderungen. Die Vermieterin erhob daraufhin Klage.
Kein Anspruch auf Zahlung der Nebenkostennachforderungen
Das Amtsgericht Ludwigslust entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Zahlung der Nebenkostennachforderungen zu, da sie den Mietern die Einsicht in die Originalbelege verweigere.
Anspruch auf Einsicht in Originalbelege
Den Mietern stehe nach Auffassung des Amtsgerichts ein Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege zu und zwar wegen der großen Entfernung zum Hauptsitz der Vermieterin im Büro in Boizenburg. Zwar sei ein Vermieter nicht daran gehindert, Originalbelege einzuscannen, dann zu vernichten und dem Mieter Ausdrucke zur Verfügung zu stellen. Etwas anderes gelte aber, wenn die Unterlagen woanders noch bereitgehalten werden. In diesem Fall müsse der Vermieter entweder die Unterlagen beschaffen oder dem Mieter die Einsicht ermöglichen.
Kein Einsichtsrecht bei Vernichtung der Originalbelege
Der Mieter habe daher dann keinen Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege, so das Amtsgericht, wenn diese vernichtet sind und der Vermieter ein papierloses Büro führt. Die Vermieterin habe hier aber nicht vorgetragen, dass die Originalbelege vernichtet wurden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2022
Quelle: Amtsgericht Ludwigslust, ra-online (zt/GE 2022, 796/rb)
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