21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32137

Drucken
Urteil14.03.2022Amtsgericht Ludwigslust44 C 504/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 796Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 796
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Ludwigslust Urteil14.03.2022

Anspruch auf Einsicht in noch vorhandene OriginalbelegeUnzulässiger Verweis auf digitale Belege

Sind die Originalbelege zu einer Betriebs­kosten­abrechnung noch vorhanden, so bezieht sich das Einsichtsrecht des Mieters auf diese Unterlagen. Ein Verweis auf digitale Belege ist dann unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Originalbelege in einem von der Mietwohnung weit entfernten Ort aufbewahrt werden. Dies hat das Amtsgericht Ludwigslust entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in Mecklenburg-Vorpommern begehrten die Einsicht in die Originalbelege zu den Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rech­nungen für die Jahre 2015 bis 2017. Die Vermieterin verwies darauf, dass in ihrem Büro in Boizenburg Einsicht in die digitalen Belege genommen werden können. Der Hauptsitz der Vermieterin war in Berlin. Da die Mieter mit der Einsicht in die eingescannten Belege nicht einverstanden waren, verweigerten sie die Zahlung der Neben­kos­ten­nach­for­de­rungen. Die Vermieterin erhob daraufhin Klage.

Kein Anspruch auf Zahlung der Neben­kos­ten­nach­for­de­rungen

Das Amtsgericht Ludwigslust entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Zahlung der Neben­kos­ten­nach­for­de­rungen zu, da sie den Mietern die Einsicht in die Originalbelege verweigere.

Anspruch auf Einsicht in Originalbelege

Den Mietern stehe nach Auffassung des Amtsgerichts ein Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege zu und zwar wegen der großen Entfernung zum Hauptsitz der Vermieterin im Büro in Boizenburg. Zwar sei ein Vermieter nicht daran gehindert, Originalbelege einzuscannen, dann zu vernichten und dem Mieter Ausdrucke zur Verfügung zu stellen. Etwas anderes gelte aber, wenn die Unterlagen woanders noch bereitgehalten werden. In diesem Fall müsse der Vermieter entweder die Unterlagen beschaffen oder dem Mieter die Einsicht ermöglichen.

Kein Einsichtsrecht bei Vernichtung der Originalbelege

Der Mieter habe daher dann keinen Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege, so das Amtsgericht, wenn diese vernichtet sind und der Vermieter ein papierloses Büro führt. Die Vermieterin habe hier aber nicht vorgetragen, dass die Originalbelege vernichtet wurden.

Quelle: Amtsgericht Ludwigslust, ra-online (zt/GE 2022, 796/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil32137

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI