18.10.2024
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil24.10.2014

Mieter muss sich um Termin zur Einsichtnahme in Belege zur Betriebs­kosten­abrechnung bemühenKein Anspruch auf Übersendung von Kopien der Ab­rechnungs­unter­lagen

Möchte ein Mieter eine Betriebs­kosten­abrechnung überprüfen, so muss er sich selbst um einen Termin zur Einsichtnahme in die Belege bemühen. Ein Anspruch auf Übersendung von Kopien der Ab­rechnungs­unter­lagen besteht nicht. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Gewerbemieterin schuldete laut der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2011 einen Nachzahlung von über 15.000 Euro. Die Mieterin meinte, dass der Betrag noch nicht fällig sei, da sie um Einsicht in die Abrechnungsunterlagen gebeten habe und ihr die Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Die Vermieterin hielt dies für unbeachtlich und erhob Klage auf Zahlung.

Anspruch auf Nachzahlung aus Neben­kos­te­n­a­b­rechnung

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf die Nachzahlung aus der Neben­kos­te­n­a­b­rechnung für das Jahr 2011 zu. Der Einwand der fehlenden Belegeinsicht stehe dem nicht entgegen.

Fehlende Belegeinsicht führt nicht zum Anspruchs­aus­schluss

Die fehlende Belegeinsicht sei nach Auffassung des Landgerichts unbeachtlich, da die Vermieterin eine Einsichtnahme nicht verweigert habe. Es sei nicht ausreichend lediglich den Wunsch zur Belegeinsicht zu äußern. Vielmehr müsse der Mieter sich darum bemühen, einen Termin zur Einsichtnahme zu vereinbaren und die für die Neben­kos­te­n­a­b­rechnung vorhandene Belege einsehen und prüfen.

Kein Anspruch auf Übersendung von Kopien der Abrech­nungs­un­terlagen

Ein Anspruch auf Übersendung von Kopien der Abrech­nungs­un­terlagen bestehe nicht, so das Landgericht. Es sei der Mieterin zumutbar gewesen, selbst oder durch einen beauftragten Dritten die Belege bei der Vermieterin einzusehen.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/ZMR 2015, 305/rb)

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