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Dokument-Nr. 28723

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Urteil14.06.2019Landgericht Berlin63 S 255/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 473Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 473
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil14.06.2019

Schweigen des Vermieters auf Terminsanfrage des Mieters zur Belegeinsicht stellt keine Verweigerung der Belegeinsicht darMieter darf Betriebs­kosten­nach­zahlung nicht verweigern

In dem Schweigen des Vermieters auf eine Terminsanfrage des Mieters zu einer Belegeinsicht liegt keine Verweigerung der Belegeinsicht. Der Mieter darf daher die Betriebs­kosten­nach­zahlung nicht verweigern. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mieter sollte nach einer Betriebskostenabrechnung eine Nachzahlung in Höhe von über 1.600 EUR zahlen. Da seine Vermieterin auf eine Terminsanfrage zur Einsicht der Belge nicht reagiert hatte, verweigerte der Mieter die Nachzahlung. Die Vermieterin erhob daraufhin Klage.

Anspruch auf Betrie­bs­kos­ten­nach­zahlung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf die Nachzahlung aus der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung zu. Ein Zurück­be­hal­tungsrecht wegen einer verweigerten Belegeinsicht habe dem Mieter nicht zugestanden. Die Vermieterin habe nämlich die Belegeinsicht nicht verweigert.

Bloßes Schweigen auf Terminanfrage keine Verweigerung der Belegeinsicht

Das bloße Schweigen eines Vermieters auf eine Terminsanfrage stelle keine Verweigerung der Belegeinsicht dar, so das Landgericht. Wenn eine Vereinbarung eines Einsichts­termins nicht zustande kommt, obliege es dem Mieter, nach einer entsprechenden Ankündigung beim Vermieter zu den üblichen Geschäftszeiten zu erscheinen. Nur wenn dann die Unterlagen nicht vorgelegt werden, könne eine Verweigerung der dem Vermieter obliegenden Gewährung der Einsicht in die Abrechnungsunterlagen angenommen werden.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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