18.10.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 32529

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Urteil07.06.2022Landgericht Hamburg311 O 296/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 44Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 44
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Landgericht Hamburg Urteil07.06.2022

Vermuteter Rückschnitt einer Thujen-Hecke durch einen der Nachbarn begründet keinen Schadens­ersatz­anspruchAnspruch auf Unterlassung besteht

Kann nicht nachgewiesen werden, wer von den Nachbarn die Thujen-Hecke beschnitten hat, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 BGB. Es besteht aber ein Anspruch auf Unterlassung. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Rückkehr aus einem mehrwöchigen Urlaub im Sommer 2021 stellten die Eigentümer eines Wohngrundstücks in Hamburg fest, dass die an der Grenze zum Nachba­r­grundstück befindliche Thujen-Hecke beschnitten war. Da auf dem Nachba­r­grundstück abgeschnittene Thujen-Zweige lagen und sich das benachbarte Ehepaar schon seit längerem über die Höhe der Hecke beschwert hatte , vermuteten die Grund­s­tücks­ei­gentümer die Nachbarn als Täter. Sie erhoben daher gegen die Nachbarn Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Unterlassung.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Landgericht Hamburg verneinte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten. Die Kläger hätten nicht nachweisen können, dass die Beklagten die Thujen-Hecke gemeinsam beschnitten haben. Es bestehe zwar kein Zweifel daran, dass der Beschnitt der Hecke vom Nachba­r­grundstück ausging und somit einer der Beklagten dafür verantwortlich ist. Es lasse sich aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass die beiden Beklagten beim Beschnitt zusammengewirkt haben, so dass jeder von ihnen hafte. Es sei ebenso möglich, dass einer der Beklagten allein die Hecke beschnitten hat. Aus diesem Grund greife auch nicht § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Anspruch auf Unterlassung

Nach Auffassung des Landgerichts haften die Beklagten als Handlungsstörer auf Unterlassung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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