21.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 29123

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Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil28.07.2020

Wegen des Klimawandels in der Pfalz kein Schadensersatz für abgestorbene Thuja-HeckeNachbarschafts­streit um Schadenersatz für 8.000 Euro teure Thuja-Hecke

Eine Nachbarin muss die Kosten für eine abgestorbene Thuja-Hecke an der Grund­s­tücks­grenze nicht ersetzen, obwohl sie im Verdacht steht, diese über Jahre hinweg beschädigt zu haben. Dies hat das Landgericht Frankenthal in einem Nachbarschafts­streit aus Altrip entschieden. Die Hecke sei nämlich durch den forts­chrei­tenden Klimawandel zugrunde gegangen, stellte die Kammer fest.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme spreche zwar sehr viel dafür, dass die Nachbarin die Hecke mehrfach absichtlich beschädigt habe, z. B. durch Abknicken von Ästen und Zweigen sowie durch das Angießen von Flüssigkeiten. Nach dem Urteil war die Ursache für das Absterben aber nicht im Verhalten der Nachbarin zu sehen. Denn der beauftragte Baumsach­ver­ständige habe zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, dass die Thuja-Hecke nicht vergiftet wurde, sondern aufgrund der klimatischen Veränderungen in der Pfalz mit heißen Sommern und starken Winden vertrocknet sei. Hierbei betonte der Sachverständige, dass die Thuja aufgrund ihres hohen Wasserbedarfs für die Region der Vorderpfalz immer weniger geeignet sei und nur bei einer intensiven und langanhaltenden Bewässerung gedeihen könne. Die für die Anpflanzung einer neuen Hecke erforderlichen Kosten von mehr als 8.000 Euro muss somit nicht die Nachbarin übernehmen.

Schlich­tungs­ver­fahren ist bei Schaden­s­er­satz­klagen nicht erforderlich

Das Landgericht hat sich in seinem Urteil auch dazu geäußert, wann im Nachbarstreit ein Schlich­tungs­ver­fahren durchlaufen werden muss, bevor eine Klageerhebung zum Gericht möglich ist. Die vom Land Rheinland-Pfalz anerkannten Gütestellen und Schiedspersonen müssten nur bei bestimmten nachbar­recht­lichen Abwehr­ansprüchen (Beseitigung von Überhang, etc.) vorrangig angerufen werden, nicht jedoch wenn – wie hier – Schadensersatz gefordert werde. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs in Karlsruhe, so die Kammer.

Quelle: LG Frankenthal, ra-online (pm/pt)

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