18.10.2024
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Dokument-Nr. 10175

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Landgericht Hamburg Beschluss27.08.2010

GEMA unterliegt im Streit gegen YouTube: YouTube muss Musikvideos nicht sperrenEilverfahren gegen Internet-Videoportal erfolglos – Urheber­recht­licher Unter­las­sungs­an­spruch seitens der GEMA generell dennoch denkbar

Das Landgericht Hamburg hat einen Antrag der GEMA und anderer Verwer­tungs­ge­sell­schaften auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen YouTube mangels Eilbe­dürf­tigkeit zurückgewiesen. Die Frage, ob die GEMA grundsätzlich von YouTube verlangen kann, es zu unterlassen, fraglichen Videos mit den Musikstücken zu veröffentlichen, muss in einem Haupt­sa­che­ver­fahren geklärt werden.

Die Antrag­stel­le­rinnen wollten im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erreichen, dass YouTube verboten wird, insgesamt 75 Kompositionen aus dem von den Antrag­stel­le­rinnen als Verwer­tungs­ge­sell­schaften beanspruchten Musikrepertoire über den Dienst „YouTube“ im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Hintergrund ist, dass YouTube nach dem Auslaufen einer bis zum 31. März 2009 gültigen Nutzungs­ver­ein­barung derzeit keine Lizenzen für die öffentliche Zugäng­lich­machung der Videos, welche unter anderem die streit­ge­gen­ständ­lichen Kompositionen enthalten, an die Antrag­stel­le­rinnen zahlt und diesbezügliche Verhandlungen bislang ergebnislos verliefen.

Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend glaubhaft gemacht

Das Landgericht Hamburg hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung abgelehnt, die Antrag­stel­le­rinnen hätten die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Anders als in wettbe­wer­bs­recht­lichen Streitigkeiten wird bei einem urheber­recht­lichen Anspruch eine solche Dringlichkeit nicht vermutet. Die dring­lich­keits­be­grün­denden Umstände sind vielmehr von der Antrag­stel­lerseite darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies ist hier nicht gelungen. Für das Landgericht hat sich nicht mit der erforderlichen Wahrschein­lichkeit ergeben, dass die Antrag­stel­le­rinnen erst wenige Wochen vor dem Einreichen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von den konkreten Rechts­ver­let­zungen erfahren haben. Dass Musik­kom­po­si­tionen im Dienst „YouTube“ genutzt werden, war den Antrag­stel­le­rinnen lange bekannt. Auch das vorliegende einstweilige Verfü­gungs­ver­fahren ist über einen Zeitraum von mehreren Monaten vorbereitet worden.

Grundsätzlich steht urheber­recht­licher Unter­las­sungs­an­spruch wahrscheinlich zu

Da bereits die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbe­dürf­tigkeit nicht vorlag, hat das Gericht nicht über die Frage entschieden, ob die Antrag­stel­le­rinnen grundsätzlich von YouTube verlangen können, es zu unterlassen, die fraglichen Videos mit den Musikstücken zu veröffentlichen. Diese Frage müsste in einem Haupt­sa­che­ver­fahren geklärt werden, sofern es den Beteiligten nicht gelingt, sich außer­ge­richtlich zu einigen. Allerdings hat das Gericht darauf hingewiesen, dass viel dafür spreche, dass den Antrag­stel­le­rinnen prinzipiell ein urheber­recht­licher Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zusteht. Es liege nahe, dass die Antragsgegnerin zumutbare Prüfungs­pflichten bzw. Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Rechts­ver­let­zungen nicht wahr- bzw. vorgenommen habe.

Zum rechtlichen Hintergrund

Das Verfü­gungs­ver­fahren ist ein Eilverfahren und dient der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs. Es gelten abgekürzte Fristen und besondere, erleichternde Vorschriften für die Beweiserhebung. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, dass ein Verfü­gungs­an­spruch und ein Verfügungsgrund vorliegen. Das heißt, zum einen muss der Antragsteller vom Antragsgegner ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen können. Zum anderen muss hinzukommen, dass die besondere Eilbe­dürf­tigkeit eine vorläufige gerichtliche Regelung erfordert. Liegt letztere Voraussetzung nicht vor, muss der Kläger seinen Anspruch im „normalen“ Klagewege durchsetzen.

Quelle: Landgericht Hamburg/ra-online

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