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- ZD 2019, 417Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2019, Seite: 417
Landgericht Hamburg Urteil28.12.2018
Grundstückseigentümer muss Kameras neu ausrichten und nicht entfernenKameras deckten Nachbargrundstück und öffentlichen Weg ab
Bringt ein Grundstückseigentümer Kameras an und decken diese Teile des Nachbargrundstücks und von öffentlichen Wegen ab, so kann der Nachbar auf Neuausrichtung der Kameras klagen. Ein Anspruch auf Entfernung der Kameras besteht nur in Ausnahmefällen. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Grundstückseigentümerin ließ Mitte des Jahres 2017 an ihrem Einfamilienhaus drei Videokameras anbringen. Hintergrund dessen war, dass der Hund der Grundstückseigentümerin vergiftet worden war und in ihr Haus eingebrochen wurde. Da die Kameras aber auch Teile des Nachbargrundstücks und eines öffentlichen Weges abdeckten, klagte der Eigentümer des Nachbargrundstücks auf Entfernung der Kameras. Hilfsweise begehrte er eine Neuausrichtung der Kameras.
Anspruch auf Neuausrichtung der Kameras
Das Landgericht Hamburg bejahte einen Anspruch auf Neuausrichtung der Kameras. Bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen auf einem Privatgrundstück müsse sichergestellt werden, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke von den Kameras erfasst werden. Etwas anderes könne nur gelten, wenn das Interesse des Betreibers der Anlage höher wiegt als das Persönlichkeitsrechts des Betroffen. Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor. Denn aus Sicht des Gerichts werde dem nachvollziehbaren Interesse der Beklagten an der Sicherung ihres Grundstücks ausreichend Rechnung getragen, wenn über die Kameras ausschließlich ihr eigenes Grundstück gefilmt wird.
Keine Pflicht zum Entfernen der Kameras
Die Beklagte habe nicht die Kameras entfernen müssen, so das Landgericht. Zwar könne sich ein solcher Anspruch ergeben, wenn der Kläger einen permanenten Überwachungsdruck befürchten müsse, weil die Beklagte die Kameras wieder auf das Nachbargrundstück ausrichten könne. Eine solche Gefahr sah das Gericht aber nicht. So müsse der Aufnahmewinkel durch eine manuelle Neuausrichtung verändert werden, wozu unter Zuhilfenahme einer Leiter die Kameras aus der Fassung geschraubt, neu justiert und dann wieder festgeschraubt werden müssen. Auch haben sich die Parteien nicht in einem über lange Zeit erstreckenden, massiv geführten bzw. eskalierenden Nachbarschaftsstreit befunden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2019
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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