23.11.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 25078

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Urteil23.07.2015Landgericht Berlin57 S 215/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 1100Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 1100
  • NJW-RR 2016, 366Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 366
  • NZM 2016, 608Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2016, Seite: 608
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil25.06.2014, 8a C 63/13
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil23.07.2015

Überwachung des Nachba­r­grund­stücks mittels Kamera trotz Verpixelung unzulässigMögliche Aufhebung der Verpixelung aufgrund Nachbar­schafts­streits begründet Überwa­chungsdruck

Deckt eine Kamera zum Teil das Nachba­r­grundstück ab, so kann selbst dann eine unzulässige Überwachung vorliegen, wenn das Nachba­r­grundstück verpixelt wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Möglichkeit besteht die Verpixelung aufzuheben und der Nachbar aufgrund eines Nachbar­schafts­streits die Maßnahme ernsthaft befürchtet. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen zwei Nachbarn in Berlin ein erheblicher, stark emotional aufgeladener Streit. Einer der Grund­s­tücks­ei­gentümer installierte zur Überwachung seines Grundstücks eine Kamera. Diese deckte aber auch etwa zur Hälfte die Garagenauffahrt des Nachba­r­grund­stücks ab. Der Eigentümer des Nachba­r­grund­stücks sah darin eine unzulässige Überwachung und verlangte daher die Beseitigung der Kamera. Der andere Grund­s­tücks­ei­gentümer weigerte sich und führte an, dass das Nachbargrundstück verpixelt sei und die Verpixelung nur durch eine Fachfirma mit Adminis­tra­ti­o­ns­rechten und entsprechendem Passwort möglich sei. Der Nachbar glaubte dies nicht und erhob Klage.

Amtsgericht weist Klage ab

Das Amtsgericht Berlin-Wedding wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Beseitigung bestehe nicht, da aufgrund der Verpixelung ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht gegeben sei. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Landgericht bejaht Anspruch auf Beseitigung der Überwachung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Kläger stehe zwar kein Anspruch auf Entfernung der Kamera zu. Jedoch könne er die Beseitigung der Überwachung seines Grundstücks verlangen.

Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung trotz Verpixelung durch Überwa­chungsdruck

Nach Auffassung des Landgerichts habe eine Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung vorgelegen. Es sei zwar möglich, dass die Verpixelung nur durch eine Fachfirma mit Adminis­tra­ti­o­ns­rechten und entsprechendem Passwort möglich sei und der Beklagte darüber nicht verfüge. Es sei jedoch maßgeblich, dass eine Aufhebung der Verpixelung grundsätzlich möglich und für den Kläger von außen nicht wahrnehmbar sei. Ferner könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte die Verpixelung mit Hilfe erfahrener Personen nicht aufheben könne. Zudem sei zu berücksichtigen, dass zwischen den Parteien ein Streit bestand. Aufgrund dessen erscheine die Befürchtung des Klägers, der Beklagte könne versuchen sein Grundstück zu überwachen, nicht unbegründet.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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