21.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 21361

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Landgericht Detmold Urteil08.07.2015

Grund­stücks­eigen­tümer kann Unterlassen einer Video­über­wachung durch Nachbarn verlangenVideo­über­wachung des Nachba­r­grund­stücks verletzt allgemeines Persön­lich­keits­recht

Wird durch eine Video­über­wachungs­anlage eines Grund­stücks­eigen­tümers das Nachba­r­grundstück miterfasst, so kann der Eigentümer des Nachba­r­grund­stücks auf Unterlassung klagen. Denn dieser wird in seinem allgemeinen Persön­lich­keits­recht verletzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Detmold hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall installierte ein Firmeninhaber auf seinem Betriebsgelände eine Video­über­wa­chungs­anlage, um mögliche Straftaten zu verhindern bzw. Aufklären zu können. Da die Videokameras aber zum Teil das Grundstück des Nachbarn miterfassten, klagte der Eigentümer des Nachba­r­grund­stücks auf Unterlassung. Das Amtsgericht Lemgo gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Firmeninhabers.

Anspruch auf Unterlassung der Video­über­wachung des Grundstücks bestand

Das Landgericht Detmold bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Firmeninhabers zurück. Der Eigentümer des Nachba­r­grund­stücks habe verlangen dürfen, dass sein Grundstück nicht von Videokameras des Firmeninhabers miterfasst werden. Denn eine solche Videoüberwachung verletzte das allgemeine Persön­lich­keitsrecht des Nachbarn.

Verstoß gegen Hinweispflicht und Speicherdauer

Zudem habe der Firmeninhaber gegen § 6 b des Bundes­da­ten­schutz­ge­setzes (BDSG) verstoßen, so das Landgericht. Denn er habe zum einen auf seinem Grundstück auf den Umstand der Video­über­wachung und die dafür verant­wort­lichen Stelle nicht hingewiesen (§ 6 b Abs. 2 BDSG). Zum anderen habe der Firmeninhaber die Filmaufnahmen entgegen von § 6 b Abs. 5 BDSG nicht unverzüglich gelöscht, sondern 3-4 Wochen gespeichert.

Quelle: Landgericht Detmold, ra-online (vt/rb)

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