23.11.2024
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Amtsgericht Potsdam Urteil16.04.2015

Verletzung des allgemeinen Persönlich­keits­rechts durch Ausspähen des Nachbarn mit FlugdrohneNachbar steht wegen Verletzung der Privatsphäre Unter­lassungs­anspruch zu

Wird ein Grund­stücks­eigentümer von einem seiner Nachbarn mit einer Flugdrohne ausgespäht, so stellt dies eine Verletzung seines allgemeinen Persönlich­keits­rechts dar. Ihm steht insofern ein Unter­lassungs­anspruch gegen den Nachbarn zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Potsdam hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2013 stellte die Lebensgefährtin eines Grund­s­tücks­ei­gen­tümers beim Sonnenbaden im Garten fest, dass sich in etwa sieben Metern Höhe über ihr eine Flugdrohne befand. Die Drohne gehörte einem Nachbarn und war zudem mit einer Kamera ausgerüstet. Der Grundstückseigentümer sah durch den Flug der Drohne über sein Grundstück sein Recht auf Privatsphäre verletzt und klagte gegen den Nachbarn auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassung aufgrund Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts

Das Amtsgericht Potsdam entschied zu Gunsten des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers. Ihm habe ein Anspruch darauf zugestanden, dass es der Nachbar zukünftig unterlasse, eine Flugdrohne über sein Grundstück fliegen zu lassen. Denn der Nachbar habe durch sein Verhalten in das Recht auf Privatsphäre und somit in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) eingegriffen. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass der Nachbar das Grundstück ausspähen und die Lebensgefährtin des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers mobben wollte.

Nicht einsehbare Grund­s­tücks­flächen stellen Rückzugsort dar

Die Bereiche eines Wohngrundstücks, so das Amtsgericht, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privat­grund­s­tücken nicht einsehbar seien, seien typische Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers. Eine Beobachtung dieser Bereiche durch andere Personen verletze als Ausspähen das allgemeine Persön­lich­keitsrecht. Das Interesse des Flugdroh­nen­be­sitzers an der Ausübung seines Hobbies müsse gegenüber der Privatsphäre zurücktreten.

Quelle: Amtsgericht Potsdam, ra-online (vt/rb)

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