18.10.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.
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Amtsgericht München Urteil19.08.2009

Luftbild­aufnahme eines Grundstücks verletzt nicht das Persön­lich­keitsrecht des EigentümersUrheber­rechts­schutz des Architekten ebenfalls nicht verletzt

Grundsätzlich muss niemand hinnehmen, dass sein Grundstück gegen seinen Willen mit geeigneten Mitteln (z.B. einem Flugzeug) „ausgespäht“ und fotografiert wird. Dieses Recht ist jedoch nicht schrankenlos. Ist die Zuordnung der Aufnahme zu einer konkreten Adresse, die Darstellung von Personen oder persönlichen Gegenständen nicht gegeben, ist der Eingriff so gering, dass das Interesse eines Gewer­be­trei­benden am Verkauf einer Luftbild­aufnahme überwiegt. Dies entschied das Amtsgericht München

Der Eigentümer eines Grundstücks besuchte eines Tages ein Einkaufszentrum. An einem Stand, der dort aufgestellt war, bemerkte er plötzlich eine 20 x 30 cm große Luftbild­aufnahme, auf der neben anderen Häusern auch sein Haus abgebildet war. Diese Aufnahme konnte man erwerben. Darüber hinaus konnte man noch Vergrößerungen des Fotos bis zu einer Größe von 50 x 70 cm bestellen. Menschen waren auf dem Foto nicht zu sehen. Die Adressen der Anwohner der abgebildeten Häuser oder deren Namen konnte man aus dem Bild nicht erfahren, lediglich den Straßennamen. Das Foto war von einem Flugzeug aufgenommen worden.

Kläger beanstandet Verletzung des Persön­lich­keits­rechts

Der Eigentümer des Grundstücks verlangte von dem Verkäufer sofort, den Verkauf einzustellen. Darüber hinaus wollte er wissen, an wen die Fotos bisher verkauft wurden. Der Verkauf verstoße gegen sein Persönlichkeitsrecht, gegen das Bundes­da­ten­schutz­gesetz und gegen sein Recht am Bild. Außerdem verletze das Foto das Urheberrecht des Architekten seines Hauses.

Der Verkäufer weigerte sich. Eine irgendwie geartete Verletzung von Rechten Dritter liege nicht vor.

Keine Rechte­ver­letzung durch Luftaufnahme

Die Klage kam vor das AG München. Die zuständige Richterin wies sie ab: Das Recht am Bild schütze den Einzelnen vor der unbefugten Verbreitung von Bildnissen. Ein Bildnis sei die erkennbare Wiedergabe des Erschei­nungs­bildes. Entscheidend sei dabei die Erkennbarkeit des Abgebildeten. Da auf der Luftaufnahme aber Personen gar nicht abgebildet seien, sei auch kein Recht verletzt.

Alltagsbauten nicht urheber­rechtlich geschützt

Das Urheberrecht des Architekten sei auch nicht verletzt. Bei Bauwerken knüpfe der Urheber­rechts­schutz nicht an die Eigenschaft eines Gebäudes als Repräsentations- oder Kunstbau an. Entscheidend sei alleine die künstlerische Gestaltung des Bauwerks. Nicht jedes Gebäude genieße Urheber­rechts­schutz. Alltagsbauten, die lediglich das bekannte archi­tek­to­nische Formen­re­pertoire wiederholen und nicht aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen, wie vorliegend, seien nicht geschützt.

Ein Verstoß gegen das Bundes­da­ten­schutz­gesetz liege nicht vor, da sein Name und seine Adresse mit der Aufnahme nicht verknüpft seien.

Persön­lich­keitsrecht nicht verletzt

Auch sein allgemeines Persön­lich­keitsrecht sei nicht verletzt. Zwar sei das von dem Kläger genutzte Anwesen auch im Außenbereich Teil seiner Privatsphäre. Diese ende nicht an der Haustüre. Ein umfriedetes Grundstück falle darunter, wenn es dem Nutzer die Möglichkeit gebe, frei von öffentlicher Beobachtung zu sein. Da das Anwesen des Klägers von außen schlecht einsehbar sei, sei es seiner Privatsphäre zuzuordnen.

Intensität des Eingriffs in Privatsphäre des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers nur sehr gering

Grundsätzlich müsse auch niemand ein „Ausspähen“ hinnehmen. Allerdings müsse immer eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Anderen, hier des Gewer­be­trei­benden vorgenommen werden. Hier überwiege das Interesse des Verkäufers an der Ausübung seines Gewer­be­be­triebes. Da eine Verknüpfung des Bildes mit dem Namen und der Adresse des Klägers nicht erfolgt sei und irgendwelche persönlichen Gegenstände oder Personen auf dem Bild nicht zu sehen seien, sei die Intensität des Eingriffs sehr gering.

Quelle: ra-online, AG München

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