23.11.2024
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Landgericht Hamburg Urteil04.02.2016

Grund­stücks­eigentümer hat gegen Nachbarn Anspruch auf Maßnah­mener­greifung zur Erhaltung der Standfestigkeit von Bäumen bei drohendem Baumsturz oder AstabbruchAnspruch auf Fällen der Bäume in Ausnahmefällen

Sind Bäume auf einem Grundstück derart geschädigt, dass ein Baumsturz oder Astabbruch droht und dadurch das Grundstück eines Nachbarn erheblich betroffen ist, kann dieser vom Grund­stücks­eigentümer gemäß § 1004 Abs. 1 BGB die Ergreifung von Maßnahmen zur Erhaltung der Standsicherheit der Bäume verlangen. In Ausnahmefällen kann dem Nachbar auch ein Anspruch auf Fällen der Bäume zustehen. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2012 erbat ein Grundstückseigentümer in Hamburg von seiner Nachbarin die Zustimmung zum Fällen mehrerer Kiefern. Diese standen in unmittelbarer Grenznähe auf dem Nachbargrundstück und seien laut einem Privatgutachter derart geschädigt, dass er eine Fällung empfahl. Die Nachbarin verweigerte aber eine Zustimmung, so dass der Grund­s­tücks­ei­gentümer Klage erhob.

Anspruch auf Ergreifung von Maßnahmen zur Erhaltung der Standsicherheit

Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach § 1004 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Durchführung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrs­si­cherheit der Bäume zu. Nach einem vom Gericht eingeholten Gutachten seien die Bäume erheblich geschädigt, so dass ein Umsturz der Bäume oder der Abbruch von Ästen drohe. Dadurch werde unmittelbar das Grundstück des Klägers erheblich beeinträchtigt, so das Gericht. Ein Grund­s­tücks­ei­gentümer habe die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass von den auf seinem Grundstück befindlichen Bäumen keine Gefahren für die Rechtsgüter anderer ausgehen. Dazu zähle auch, dass ein Umstürzen von Bäumen aufgrund mangelnder Standsicherheit verhindert werden müsse.

Anspruch auf Fällen der Bäume in Ausnahmefällen

Zwar habe ein Grund­s­tücks­ei­gentümer nach Ansicht des Landgerichts grundsätzlich die freie Auswahl der Mittel, um die Verkehrs­si­cherheit seiner Bäume wieder­her­zu­stellen. Kommen jedoch keine vernünftigen Maßnahmen in Betracht, müssen die Bäume gefällt werden. Ein Anspruch auf Fällen der Bäume bestehe aber nur, wenn die nach der Hamburger Baumschutz­ver­ordnung erforderliche Fällgenehmigung vorliege. Der Grund­s­tücks­ei­gentümer müsse also auf die Erteilung der Fällgenehmigung hinwirken.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/ZMR 2016, 501/rb)

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