15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17891

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Urteil23.07.2013Oberlandesgericht DüsseldorfI-9 U 38/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 156Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 156
  • NJW-Spezial 2013, 643 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 643, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
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Vorinstanz:
  • Landgericht Kleve, Urteil23.01.2013, 2 O 383/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil23.07.2013

Grundsätzlich keine Verpflichtung des Grund­stücks­eigen­tümers zur Beauftragung eines Fachmanns zur Überprüfung der Standsicherheit von BäumenGeschädigtem Nachbar steht kein Schaden­s­er­satz­an­spruch für entstandenen Schaden durch umgestürzten Baum zu

Ein Grund­stücks­eigen­tümer ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die auf seinem Grundstück stehenden Bäume durch einen Fachmann auf ihre Standsicherheit zu überprüfen. Stürzt ein Baum daher aufgrund eines Sturms und verursacht beim Nachbarn einen Schaden, so steht diesem kein Schaden­ersatz­anspruch zu, wenn die fehlende Standsicherheit für einen Laien nicht erkennbar war. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Sturms im Juli 2010 stürzte eine etwa 200 Jahre alte Eiche auf das Nachbargrundstück und verursachte dort einen Schaden. Daraufhin machte die Gebäudeversicherung des Eigentümers des Nachba­r­grund­stücks gegenüber der Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin, auf deren Grundstück die Eiche stand, Schadenersatz geltend. Nach Ansicht der Versicherung habe die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin die Eiche durch einen Fachmann auf ihre Standsicherheit überprüfen müssen. Da sie dies unterlassen habe, hafte sie für den entstandenen Schaden. Der Fall kam schließlich vor Gericht. Nachdem das Landgericht Kleve die Klage auf Zahlung von Schadenersatz abwies, musste sich das Oberlan­des­gericht Düsseldorf mit dem Fall beschäftigen.

Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bestätigte die erstin­sta­nzliche Entscheidung. Der Gebäu­de­ver­si­cherung stehe kein Anspruch auf Schadenersatz zu.

Wegen fehlender Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung kein Schaden­er­satz­an­spruch aus § 823 BGB

Da die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts keine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung anzulasten sei, habe die Versicherung keinen Schaden­er­satz­an­spruch nach § 823 Abs. 1 BGB. Zwar müsse jeder Grundstückseigentümer, die auf seinem Grundstück befindlichen Bäume auf Schäden und Erkrankungen in regelmäßigen Abständen überprüfen und sie gegebenenfalls entfernen. Dieser Pflicht sei die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin hier aber nachgekommen.

Keine Pflicht zur Beauftragung eines Fachmanns

Zur Kontrolle der auf einem Privat­grundstück befindlichen Bäume sei es nach Einschätzung des Oberlan­des­ge­richts nicht notwendig einen Fachmann zu beauftragen. Vielmehr könne dies der Eigentümer des Grundstücks selbst ausführen. Denn Schäden und Erkrankungen könnten grundsätzlich auch von Laien erkannt werden, etwa durch abgestorbene Äste, brauner oder trockener Blätter, Verletzungen der Rinde sowie sichtbaren Pilzbefall. Erst bei Zweifelsfragen könne eine fachmännische Untersuchung erforderlich sein. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen, da die Erkrankung der Eiche äußerlich nicht erkennbar gewesen sei.

Unterhaltung einer 200 Jahren alten Eiche nicht pflichtwidrig

Darüber hinaus entschied das Oberlan­des­gericht, dass die Unterhaltung einer 200 Jahre alten Eiche auch nicht pflichtwidrig, sondern vielmehr zu begrüßen sei. Da zudem die Erkrankung der Eiche für einen Laien äußerlich nicht erkennbar gewesen sei, habe die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin für den Umsturz des Baumes und den dadurch verursachten Schaden auch nicht nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog haften müssen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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