Dokument-Nr. 17891
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- MDR 2014, 156Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 156
- NJW-Spezial 2013, 643 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 643, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
- Landgericht Kleve, Urteil23.01.2013, 2 O 383/11
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil23.07.2013
Grundsätzlich keine Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Beauftragung eines Fachmanns zur Überprüfung der Standsicherheit von BäumenGeschädigtem Nachbar steht kein Schadensersatzanspruch für entstandenen Schaden durch umgestürzten Baum zu
Ein Grundstückseigentümer ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die auf seinem Grundstück stehenden Bäume durch einen Fachmann auf ihre Standsicherheit zu überprüfen. Stürzt ein Baum daher aufgrund eines Sturms und verursacht beim Nachbarn einen Schaden, so steht diesem kein Schadenersatzanspruch zu, wenn die fehlende Standsicherheit für einen Laien nicht erkennbar war. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Sturms im Juli 2010 stürzte eine etwa 200 Jahre alte Eiche auf das Nachbargrundstück und verursachte dort einen Schaden. Daraufhin machte die Gebäudeversicherung des Eigentümers des Nachbargrundstücks gegenüber der Grundstückseigentümerin, auf deren Grundstück die Eiche stand, Schadenersatz geltend. Nach Ansicht der Versicherung habe die Grundstückseigentümerin die Eiche durch einen Fachmann auf ihre Standsicherheit überprüfen müssen. Da sie dies unterlassen habe, hafte sie für den entstandenen Schaden. Der Fall kam schließlich vor Gericht. Nachdem das Landgericht Kleve die Klage auf Zahlung von Schadenersatz abwies, musste sich das Oberlandesgericht Düsseldorf mit dem Fall beschäftigen.
Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Der Gebäudeversicherung stehe kein Anspruch auf Schadenersatz zu.
Wegen fehlender Verkehrssicherungspflichtverletzung kein Schadenersatzanspruch aus § 823 BGB
Da die Grundstückseigentümerin nach Auffassung des Oberlandesgerichts keine Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten sei, habe die Versicherung keinen Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB. Zwar müsse jeder Grundstückseigentümer, die auf seinem Grundstück befindlichen Bäume auf Schäden und Erkrankungen in regelmäßigen Abständen überprüfen und sie gegebenenfalls entfernen. Dieser Pflicht sei die Grundstückseigentümerin hier aber nachgekommen.
Keine Pflicht zur Beauftragung eines Fachmanns
Zur Kontrolle der auf einem Privatgrundstück befindlichen Bäume sei es nach Einschätzung des Oberlandesgerichts nicht notwendig einen Fachmann zu beauftragen. Vielmehr könne dies der Eigentümer des Grundstücks selbst ausführen. Denn Schäden und Erkrankungen könnten grundsätzlich auch von Laien erkannt werden, etwa durch abgestorbene Äste, brauner oder trockener Blätter, Verletzungen der Rinde sowie sichtbaren Pilzbefall. Erst bei Zweifelsfragen könne eine fachmännische Untersuchung erforderlich sein. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen, da die Erkrankung der Eiche äußerlich nicht erkennbar gewesen sei.
Unterhaltung einer 200 Jahren alten Eiche nicht pflichtwidrig
Darüber hinaus entschied das Oberlandesgericht, dass die Unterhaltung einer 200 Jahre alten Eiche auch nicht pflichtwidrig, sondern vielmehr zu begrüßen sei. Da zudem die Erkrankung der Eiche für einen Laien äußerlich nicht erkennbar gewesen sei, habe die Grundstückseigentümerin für den Umsturz des Baumes und den dadurch verursachten Schaden auch nicht nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog haften müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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