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- Umstürzender Baum beschädigt PKW - Grundstücksbesitzer haftet nur bei VerschuldenOberlandesgericht Nürnberg, Urteil20.09.1995, 4 U 1761/95
- Amt muss Baum-Akte herausrücken: Bürgerin verlangt Information über die regelmäßige Kontrolle eines BaumesVerwaltungsgericht Berlin, Urteil02.10.2010, VG 2 K 71.10
Landgericht Magdeburg Urteil26.04.2012
Grundstückseigentümer haftet für Schäden an Pkw durch umgestürzten BaumEigentümer muss zweimal im Jahr Baumschau durch Fachmann durchführen lassen
Stürzt ein Baum auf einen geparkten Pkw, muss der Grundstückseigentümer den Schaden bezahlen, wenn er den Baum nicht durch einen Fachmann ausreichend hat kontrolliert lassen. Dies entschied das Landgericht Magdeburg.
Im zugrunde liegenden Fall stürzte im Juli 2009 auf dem Hof des im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks in Quedlinburg eine Zitterpappel auf den dort parkenden Pkw des Klägers und zerstörte das Fahrzeug. Seinen Schaden am Pkw in Höhe von über 6.000 Euro verlangte der Autofahrer von dem Baumbesitzer erstattet.
Fachmann hätte bei Baumschau Vorschädigungen der Pappel erkannt
Zu Recht, wie das Landgericht Magdeburg entschied. Nach Auffassung des Gerichts muss der Eigentümer eines Baumes zweimal im Jahr in belaubtem und unbelaubtem Zustand eine Sichtprüfung des Baumes durchführen lassen, die so genannte "Baumschau". Hierbei wird geprüft, ob der Baum äußerlich krank ist oder Schäden hat. Die Baumschau muss dabei durch einen Fachmann durchgeführt werden, der auch erkennen kann, ob der Baum geschädigt ist. Nicht ausreihend ist es, wenn wie im hier entschiedenen Fall, die Baumschau durch einen Nichtfachmann erfolgt. Der durch das Gericht bestellte Sachverständige hat insoweit festgestellt, dass die Pappel Vorschädigungen aufwies, die einem Fachmann aufgefallen wären.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2012
Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online
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