24.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil02.10.2010

Amt muss Baum-Akte heraus­rücken: Bürgerin verlangt Information über die regel­mäßige Kontrolle eines BaumesAuskunfts­an­spruch aus Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz besteht auch für Vorbereitung von Zivilklagen gegen Behörden

Das Berliner Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz (IFG Berlin) berechtigt auch dann zur Aktenauskunft, wenn mit der begehrten Information ein Amtshaf­tungs­prozess gegen die Behörde vorbereitet werden soll. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin, im Falle einer Berlinerin, deren Auto durch einen herabfallenden Ast beschädigt wurde. Die Frau möchte wissen, ob der Baum regelmäßig kontrolliert wurde.

Im zugrunde liegenden Fall war das Kraftfahrzeug der Klägerin im Jahr 2009 in Berlin-Charlottenburg durch einen herabfallenden Ast eines Straßenbaumes erheblich beschädigt worden. Die zur Schadens­aufnahme herbeigerufenen Polizeibeamten hatten vermerkt, der herun­ter­ge­fallene Ast sei bereits „etwas angefault“ gewesen. Die Klägerin forderte das Bezirksamt daraufhin unter Hinweis auf das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz Berlin auf, die Nachweise der Baumkontrollen für das Jahr 2009 vorzulegen. Diese Nachweise seien erforderlich für die Einschätzung, ob ein Schaden­s­er­satz­an­spruch gerichtlich weiterverfolgt werden solle.

Behörde hält Einsicht in Nachweise der Baumkontrolle für ungerecht­fertigt

Die Behörde hatte dieses Begehren abgelehnt, weil nach der besonderen Art der Verwal­tung­s­tä­tigkeit ein Bekanntwerden des Akteninhaltes mit einer ordnungsgemäßen Aufga­be­n­er­füllung unvereinbar sei. Die Gewährung von Akteneinsicht widerspreche zudem dem im Zivilrecht herrschenden Prinzip der Gleich­ran­gigkeit der Parteien.

Behörde kann sich nicht auf Ausschluss­gründe berufen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin gab der Klägerin Recht. Nach dem Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz Berlin habe jeder Mensch gegenüber öffentlichen Stellen einen Anspruch auf Einsicht in die von dieser Stelle geführten Akten. Dazu zählten auch die fraglichen Vorgänge zu Baumkontrollen im Bereich des Bezirksamtes. Auf Ausschluss­gründe könne sich die Behörde nicht berufen. Ein Ausschlussgrund liege nur vor, wenn ein vorzeitiges Bekanntwerden des Akteninhalts nach der besonderen Art der Verwal­tung­s­tä­tigkeit mit einer ordnungsgemäßen Aufga­be­n­er­füllung unvereinbar sei. Dies könne hinsichtlich der Vorgänge nicht bejaht werden, weil die von der Klägerin erstrebte Infor­ma­ti­o­ns­ge­währung nicht zu Erschwernissen bei der Baumkontrolle selbst führe. Schließlich ergäben sich durch das Bekanntwerden des Akteninhalts auch keine nachteiligen Auswirkungen für das drohende zivilrechtliche Gerichts­ver­fahren.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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