21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil14.12.2006

Keine Einsicht in den Terminkalender des Regierenden BürgermeistersWowereits Kalender gehört nicht zu Akten öffentlicher Stellen

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat einen Anspruch auf Einsicht in den Terminkalender des Regierenden Bürgermeisters von Berlin abgelehnt und damit eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin bestätigt.

Nach dem im Oktober 1999 in Kraft getretenen Berliner Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz (IFG) hat jeder Mensch, ohne Darlegung besonderer Gründe, das Recht, in die von öffentlichen Stellen geführten Akten Einsicht zu nehmen oder wahlweise Auskunft über den Inhalt der Akten öffentlicher Stellen zu verlangen.

Der Terminkalender des Regierenden Bürgermeisters von Berlin gehört nach Auffassung des 7. Senats weder in seiner Gesamtheit noch hinsichtlich einzelner Eintragungen zu den von der gesetzlichen Regelung erfasst Akten öffentlicher Stellen. Der Gesetzgeber habe damit allein die der materiellen Verwal­tung­s­tä­tigkeit zuzuordnenden Verfahren und Vorgänge erfasst, wie sie in den Verwal­tungs­vor­gängen dokumentiert sind. Einen derartigen Bezug zu einer konkreten Verwal­tungs­an­ge­le­genheit weise der Terminkalender des Regierenden Bürgermeisters nicht auf. Er habe vielmehr lediglich organi­sa­to­rischen Charakter zur Vorbereitung und Koordination der Arbeitsabläufe des Regierenden Bürgermeisters.

Quelle: ra-online, OVG Berlin-Brandenburg

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