21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil20.03.2012

Kein Anspruch auf Einsicht in den Terminkalender der BundeskanzlerinOffenlegung des Terminkalenders hätte zu nachteiligen Auswirkungen auf innere Sicherheit und Sicherheit der Kanzlerin führen können

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat einen Anspruch auf Einsicht in den Terminkalender der Bundeskanzlerin verneint. Nach Auffassung des Gerichts steht dem begehrten Infor­ma­ti­o­ns­zugang ein gesetzlicher Ausschlussgrund entgegen, da eine Offenlegung des Terminkalenders nachteilige Auswirkungen auf die innere Sicherheit, insbesondere die Sicherheit der Bundeskanzlerin, hätte haben können.

Aus Anlass des 60. Geburtstages des Vorstands­vor­sit­zenden der Deutschen Bank AG, Herrn Dr. Josef Ackermann, veranstaltete die Bundeskanzlerin im April 2008 im Bundes­kanz­leramt ein Abendessen mit Gästen aus Politik, Wirtschaft und Unterhaltung. Gestützt auf das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz hatten die Kläger Zugang zu Unterlagen des Bundes­kanz­le­ramtes begehrt, die im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung des Abendessens stehen.

Verwal­tungs­gericht weist Klage auf Einsicht in Terminkalender der Bundeskanzlerin ab

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, den Klägern Zugang zu der im Bundes­kanz­leramt erarbeiteten Redevorlage, der Gästeliste und der Tisch- und Sitzordnung durch Überlassung von Kopien in ungeschwärzter Form zu gewähren. Hinsichtlich der begehrten Einsicht in den Terminkalender der Bundeskanzlerin und der Vorlage weiterer Unterlagen hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Kläger als auch die Beklagte Berufung eingelegt.

OVG bejaht Anspruch auf Preisgabe der Namen der eingeladenen Gäste des Abendessens

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts weitgehend bestätigt. Es ist dabei in Übereinstimmung mit dem angegriffenen Urteil davon ausgegangen, dass den Klägern auch die bislang geschwärzten Passagen der Redevorlage - mit Ausnahme der namentlichen Erwähnung eines Bundes­tags­ab­ge­ordneten - zugänglich zu machen sind. Der Infor­ma­ti­o­ns­antrag der Kläger beziehe sich auch auf diese Passagen; ein gesetzlicher Ausschlussgrund sei insoweit von der Beklagten nicht geltend gemacht worden. Den Klägern stehe auch ein Anspruch auf Preisgabe der Namen der eingeladenen Gäste des Abendessens zu. Soweit die Betroffenen nicht ohnehin einer Offenlegung zugestimmt hätten und von der Beklagten bereits benannt worden seien, überwiege das Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Kläger das entge­gen­stehende Geheim­hal­tungs­in­teresse. Mit der Annahme der Einladung der Bundeskanzlerin haben sich die Gäste nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts in einen Bereich des öffentlichen Meinungs­aus­tausches begeben, der nicht ihrer geschützten Privatsphäre zuzurechnen sei. Die Berufung der Beklagten ist daher in vollem Umfang zurückgewiesen worden.

In zeitlichem Zusammenhang mit Abendessen stehende Sammelrechnung der Kanzlerküche ist (in geschwärzter Form) herauszugeben

Auf die Berufung der Kläger ist die Beklagte überdies verpflichtet worden, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abendessen stehende Sammelrechnung der Kanzlerküche über die Beschaffung von Lebensmitteln in teilweise geschwärzter Form an die Kläger herauszugeben. Die Sammelrechnung nebst Anlagen war bereits während der mündlichen Verhandlung vorgelegt und mit den Verfah­rens­be­tei­ligten eingesehen worden; von dem Anspruch auf Infor­ma­ti­o­ns­zugang ausgenommen sind nach Auffassung des Gerichts lediglich bestimmte schutzwürdige perso­nen­be­zogene Daten wie etwa die Steuernummer oder Bankver­bin­dungen.

OVG verneint Anspruch auf Einsicht in Terminkalender der Bundeskanzlerin

Im Übrigen hatte die Berufung der Kläger gleichfalls keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Einsicht in den Terminkalender der Bundeskanzlerin für den streit­ge­gen­ständ­lichen Zeitraum vom 1. März bis 15. Mai 2008 steht den Klägern nicht zu. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat damit im Ergebnis die erstin­sta­nzliche Entscheidung bestätigt. Zwar handele es sich bei den Eintragungen im Terminkalender um amtliche Informationen im Sinne des Gesetzes, soweit es um dienstliche und nicht lediglich private Termine der Bundeskanzlerin gehe. Dem begehrten Infor­ma­ti­o­ns­zugang stehe jedoch ein gesetzlicher Ausschlussgrund entgegen, da die Offenlegung des Terminkalenders nachteilige Auswirkungen auf die innere Sicherheit, insbesondere die Sicherheit der Bundeskanzlerin, haben könne. Die in Bezug auf diesen Ausschlussgrund vorliegende Progno­se­ent­scheidung der Beklagten ist nach Auffassung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden. Die Berufung der Kläger wurde auch insoweit zurückgewiesen, als sie sich auf weitere Informationen bezog, die im Bundes­kanz­leramt nicht oder nicht mehr vorhanden sind.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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