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Amtsgericht München Urteil12.02.2010
Nachbargrundstück durch Baumwurzeln beeinträchtigt: Eigentümer muss Bäume gegebenenfalls FällenBeseitigungsanspruch ist nicht unbillig
Ein Nachbar hat Anspruch darauf, dass vom Nachbargrundstück keine Baumwurzeln in seinen Rasen dringen, sofern dieser dadurch in großem Maße durchwuchert wird. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall standen an der Grenze zweier Grundstücke auf der einen Seite vier Bäume, deren Wurzeln auf das andere Grundstück eindrangen und den Rasen durchwucherten. Alle vier Bäume waren auch nicht mehr im besten Zustand, allerdings hatte die Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks dies bisher hingenommen und eine Beseitigung nicht verlangt. Nunmehr wurde es ihr aber zuviel.
Nachbar hält Anspruch auf Fällung der Bäume für verjährt
Der Rasen sei so beeinträchtigt, dass sie ihn auch nicht mehr pflegen könne, wandte sie sich an die Nachbarn und bat um Abhilfe. Diese weigerten sich jedoch. Ein Abschneiden der Wurzeln würde zur Fällung der Bäume führen und sei unbillig. Schließlich sei der Anspruch auf Fällung verjährt, die Bäume seien schon fast 20 Jahre alt. Die Beseitigung sei auch viel zu teuer.
Gericht bestätigt erhebliche Beeinträchtigung des Rasens durch die Wurzeln der Bäume
Nach dem ein Schlichtungsversuch scheiterte, erhob die Eigentümerin des beschädigten Rasens Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihr Recht:
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Rasens durch die Wurzeln der Bäume des Nachbargrundstücks liege vor. Dieser sei in großem Maße durchwuchert. Teilweise ragten die Wurzeln über die Oberfläche des Rasens hinaus. Eine sachgerechte Pflege und ein ungestörtes Wachstum seien nicht mehr möglich.
Eigentümer muss auf Grund des Alters der Bäume ohnehin mit Fällung rechnen
Der Beseitigungsanspruch sei auch nicht unbillig. Die betroffenen Bäume seien nach den Feststellungen von Fachleuten nicht mehr erhaltenswert. Sollten sie durch das Kappen der Wurzeln absterben und müssten sie gefällt werden, würde dies die Beklagten nicht über Gebühr benachteiligen. Auch dass die Klägerin die Fällung der Bäume selbst wegen Verjährung nicht mehr verlangen könne, stehe dem Anspruch nicht entgegen. Diese Verjährung betreffe den hier geltend gemachten Anspruch nicht. Dass dieser rein faktisch zu einer Fällung führen könne, mache ihn nicht unbillig. Auch die Kosten sprächen nicht gegen einen Beseitigungsanspruch. Schließlich müssten die Beklagten aufgrund des Alters der Bäume sowieso mit einer Fällung rechnen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht München
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