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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 14164

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Urteil12.12.1989Landgericht Hamburg16 S 232/89
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1991, 90Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1991, Seite: 90
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ergänzende Informationen

Landgericht Hamburg Urteil12.12.1989

Mietminderung bei Errichtung einer hohen Mauer auf Nachba­r­grundstück gerechtfertigtMinderungsquote von 10 % angemessen

Wird auf dem Nachba­r­grundstück eine hohe Mauer errichtet, die die Sicht­ver­hältnisse aus den Fenstern der gemieteten Erdge­schoß­wohnung störend verändert, so kann die Mietminderung gerechtfertigt werden. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Erdgeschosswohnung die Miete, da im geringen Abstand (7,5 - 9,5 m) der Wohnung eine 5,5 m hohe Mauer (Gefängnismauer) errichtet worden ist.

Mietmangel liegt vor

Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Mieter. Die Errichtung der Mauer für die Justiz­voll­zugs­anstalt führte zu einer Beein­träch­tigung der Licht- und Sichtverhältnisse. Der Geltungswert der Wohnung wurde abgeschwächt und damit beeinträchtigt. Die Gebrauchs­be­ein­träch­tigung bildete vorliegend einen Mangel. Hierunter fallen alle die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch mindernden Umstände. Es kann sich hierbei nach allgemeiner Meinung auch um solche handeln, die von außerhalb auf das Mietobjekt einwirken. Unerheblich ist in diesen Zusammenhang, ob der Vermieter den Mangel zu vertreten hat oder er deswegen von einem Dritten Ersatz verlangen kann.

Erteilung eines Bausdispens unbeachtlich

Ferner kommt es nach Ansicht des Landgerichts nicht darauf an, ob die Errichtung der Mauer unmittelbar den Vorschriften der Hamburgischen Bauordnung entsprach oder nur aufgrund eines Dispens gemäß § 31 Abs. 2 BauGB errichtet wurde (vgl. OLG Hamm ZMR 1983, 273).

Schließlich war nicht entscheidend, ob die Mieter einen Anspruch darauf hatten, dass das angrenzende Grundstück unbebaut blieb. Nicht hierauf, sondern auf die negativen Auswirkungen der Bebauungsfolge ist abzuheben.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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