03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 13848

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Urteil17.07.2012Amtsgericht Tiergarten606 C 598/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2012, 409Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2012, Seite: 409
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Amtsgericht Tiergarten Urteil17.07.2012

Fenster einer Mietwohnung durch Neubau auf Nachba­r­grundstück verschlossen: Vermieterin muss Nutzbarkeit der Fenster wieder herstellenVermieterin kann sich nicht auf sehr hohe Kosten durch Wieder­her­stellung berufen

Eine Vermieterin ist verpflichtet, die Nutzbarkeit von Fenstern einer Mietwohnung wieder herstellen, die durch einen Neubau auf dem Nachba­r­grundstück verschlossen worden sind. Dies entschied das Amtsgericht Berlin-Tiergarten.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Vermieterin die Außenwand des Nachbarhauses direkt an das Mietshaus und damit unmittelbar vor dem Küchenfenster und dem Badezim­mer­fenster der Mieterin angebaut.

Wieder­her­stellung des Ursprungs­zustand für Vermieterin nicht unzumutbar

Die Widerklage der Mieterin war vor den Amtsgericht Berlin-Tiergarten erfolgreich. Die Vermieterin müsse die Nutzung der Fenster so wieder­her­stellen, dass der Abstand zur Außenwand des Nachbargebäudes mindestens drei Meter betrage, so der Amtsrichter. Keineswegs habe die Mieterin dem Bau der Mauer zugestimmt. Dem Argument der Vermieterin, es sei ihr unmöglich und unzumutbar, den Ursprungs­zustand wieder herzustellen, folgte der Richter nicht.

Fall der objektiven Unmöglichkeit liegt nicht vor

In den Entschei­dungs­gründen heißt es dazu unter anderem, dass ein Fall der objektiven Unmöglichkeit nur dann vorliegt, wenn die verlangte Handlung niemandem möglich ist. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, denn nicht erst seit dem Fall 'der Mauer' ist es allgemeinkundig, dass Mauern auch wieder beseitigt werden können, so der Richter. Auf die Belastung durch sehr hohe Kosten bei Wiederherstellung des früheren Zustandes könne sich die Vermieterin nach Treu und Glauben nicht berufen, auch wenn sie möglicherweise nicht mehr Eigentümerin des Nachba­r­grund­stücks sei. Sie habe die Situation selbst geschaffen, indem sie die Mauer errichtet habe, statt eine Verständigung mit der Mieterin herbeizuführen.

Mieterin zur Mietminderung berechtigt

Zugleich stellte das Amtsgericht auf die Widerklage die Berechtigung der Mieterin fest, wegen verschiedener Mängel - auch wegen der zugemauerten Fenster - die Miete zu mindern. Die auf Duldung von Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen und vorübergehenden Umzug in eine Ersatzwohnung gerichtete Klage der Vermieterin war erfolglos.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Tiergarten/ra-online

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