Dokument-Nr. 13848
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- IMR 2012, 409Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2012, Seite: 409
Amtsgericht Tiergarten Urteil17.07.2012
Fenster einer Mietwohnung durch Neubau auf Nachbargrundstück verschlossen: Vermieterin muss Nutzbarkeit der Fenster wieder herstellenVermieterin kann sich nicht auf sehr hohe Kosten durch Wiederherstellung berufen
Eine Vermieterin ist verpflichtet, die Nutzbarkeit von Fenstern einer Mietwohnung wieder herstellen, die durch einen Neubau auf dem Nachbargrundstück verschlossen worden sind. Dies entschied das Amtsgericht Berlin-Tiergarten.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Vermieterin die Außenwand des Nachbarhauses direkt an das Mietshaus und damit unmittelbar vor dem Küchenfenster und dem Badezimmerfenster der Mieterin angebaut.
Wiederherstellung des Ursprungszustand für Vermieterin nicht unzumutbar
Die Widerklage der Mieterin war vor den Amtsgericht Berlin-Tiergarten erfolgreich. Die Vermieterin müsse die Nutzung der Fenster so wiederherstellen, dass der Abstand zur Außenwand des Nachbargebäudes mindestens drei Meter betrage, so der Amtsrichter. Keineswegs habe die Mieterin dem Bau der Mauer zugestimmt. Dem Argument der Vermieterin, es sei ihr unmöglich und unzumutbar, den Ursprungszustand wieder herzustellen, folgte der Richter nicht.
Fall der objektiven Unmöglichkeit liegt nicht vor
In den Entscheidungsgründen heißt es dazu unter anderem, dass ein Fall der objektiven Unmöglichkeit nur dann vorliegt, wenn die verlangte Handlung niemandem möglich ist. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, denn nicht erst seit dem Fall 'der Mauer' ist es allgemeinkundig, dass Mauern auch wieder beseitigt werden können, so der Richter. Auf die Belastung durch sehr hohe Kosten bei Wiederherstellung des früheren Zustandes könne sich die Vermieterin nach Treu und Glauben nicht berufen, auch wenn sie möglicherweise nicht mehr Eigentümerin des Nachbargrundstücks sei. Sie habe die Situation selbst geschaffen, indem sie die Mauer errichtet habe, statt eine Verständigung mit der Mieterin herbeizuführen.
Mieterin zur Mietminderung berechtigt
Zugleich stellte das Amtsgericht auf die Widerklage die Berechtigung der Mieterin fest, wegen verschiedener Mängel - auch wegen der zugemauerten Fenster - die Miete zu mindern. Die auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen und vorübergehenden Umzug in eine Ersatzwohnung gerichtete Klage der Vermieterin war erfolglos.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2012
Quelle: Amtsgericht Berlin-Tiergarten/ra-online
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