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- GE 2023, 242Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 242
- Amtsgericht Halle (Saale), Urteil27.05.2021, 96 C 1358/19
Landgericht Halle Urteil03.02.2023
Geltendmachung von fiktiven Schadensersatz im Wohnraummietrecht zulässigTrotz Weiterveräußerung der Wohnung ohne vorherige Beseitigung der Schäden steht Vermieter Schadensersatzanspruch zu
Ein Vermieter kann wegen Schäden an der Mietwohnung auch dann Schadensersatz verlangen, wenn er die Wohnung ohne Beseitigung der Schäden weiterveräußert. Die Geltendmachung von fiktiven Schadensersatz ist im Wohnraummietrecht zulässig. Dies hat das Landgericht Halle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Bereinigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung in Halle im Dezember 2016 stritten sich die Mietvertragsparteien über die Zahlung von Schadensersatz wegen Schäden an der Mietsache. Der Vermieter klagte schließlich auf Zahlung von über 14.000 €. Jedoch hatte er zwischenzeitlich die Wohnung weiterverkauft ohne die Schäden zu beseitigen. Das Amtsgericht Halle wies die Klage aufgrund dessen ab. Es sah keinen Vermögensverlust bei dem Vermieter. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.
Anspruch auf fiktiven Schadensersatz
Das Landgericht Halle entschied zu Gunsten des Vermieters. Der Vermieter könne fiktiven Schadensersatz geltend machen. § 249 BGB räume dem Geschädigten die Wahlmöglichkeit ein zwischen der in Absatz 1 vorgesehenen Naturalrestitution und dem in Absatz 2 geregelten Zahlungsanspruch auf den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag. Der Geschädigte dürfe seine Ersetzungsbefugnis ohne Angabe von Gründen ausüben, müsse sich für die getroffene Wahl nicht rechtfertigen und sich auch sonst zu ihrer Umsetzung nicht mit dem Schädiger ins Benehmen setzen.
Verkauf der Wohnung ohne Beseitigung der Schäden unerheblich
Für die Geltendmachung des fiktiven Schadensersatz sei es unerheblich, so das Landgericht, dass der Vermieter die Wohnung ohne Beseitigung der Schäden verkauft hat. Der Geschädigte sei nicht gehindert, auch dann einen fiktiven Anspruch abzurechnen, wenn er tatsächlich nicht repariert, sondern zwischenzeitlich weiterveräußert. Der Geschädigte könne sich die Instandsetzungskosten auszahlen lassen. Es komme nicht darauf an, ob der Geschädigte vor Veräußerung wenigstens schon eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis verlangt hat. Der Schadenersatzanspruch beschränke sich also nicht auf einen durch Schäden bedingten Mindererlös.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2023
Quelle: Landgericht Halle, ra-online (vt/rb)
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