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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17171

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Urteil21.08.1986Landgericht Freiburg3 S 86/86
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1987, 89Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1987, Seite: 89
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Freiburg Urteil21.08.1986

Beschädigung von Möbelbezügen durch Reinigung: Reinigungsfirma haftet auf SchadenersatzFehlende Textil­kenn­zeichnung und Pflegeanweisung begründet besondere Vorsichts­maß­nahmen

Weisen zu reinigende Möbelbezüge keine Textil­kenn­zeichnung und Pflegeanweisung auf, so begründet dies besondere Vorsichts­maß­nahmen der Reinigungsfirma. Werden die Möbelbezüge durch die Reinigung beschädigt, so haftet die Reinigungsfirma auf Schadenersatz. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Freiburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau wollte ihre Möbelbezüge durch eine Reinigungsfirma reinigen lassen. Die Bezüge verfügten weder über eine Textil­kenn­zeichnung noch über eine Pflegeanweisung. Da die Möbelbezüge aufgrund der Reinigung beschädigt wurden, klagte die Besitzerin auf Schadenersatz.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Landgericht Freiburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung der vertraglichen Schutzpflicht zugestanden. Die Reinigungsfirma habe gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB (neu: § 276 Abs. 2 BGB) die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und dadurch die Möbelbezüge der Klägerin beschädigt. Die Reinigungsfirma hätte erkennen können und müssen, dass sie die Textilien angesichts der fehlenden Textil­kenn­zeichnung und Pflegeanweisung nicht ohne weiteres hätte reinigen dürfen.

Hinweispflicht bestand

Aufgrund der Berufserfahrung hätte die Reinigungsfirma nach Auffassung des Landgerichts in Erwägung ziehen müssen, dass die Textilien unter Umständen aus Fasern bestanden, die nur mit besonderen Vorsichts­maß­nahmen zu reinigen waren oder eine Reinigung überhaupt nicht zuließen. Die Reinigungsfirma hätte daher die Klägerin zumindest auf das Risiko der Beschädigung der Möbelbezüge durch eine normale Reinigung hinweisen müssen.

Quelle: Landgericht Freiburg, ra-online (zt/NJW-RR 1987, 89/rb)

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