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Landgericht Köln Urteil08.02.2012
Reinigung muss Schäden an Kleidung umfassend ersetzenSummenmäßige Begrenzung der Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit generell unzulässig
Ruiniert eine Reinigung grob fahrlässig Kleidungsstücke, muss der vollständige Schaden ersetzt werden, unabhängig davon, wie alt die Ware ist. Eine Begrenzung auf den tabellarischen Zeitwert ist unzulässig. Auch die branchenübliche Haftungsbegrenzung auf das 15-fache des „Bearbeitungspreises“ für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall klagte der Bundesverband der Verbraucherzentrale gegen den Deutschen Textilreinigungsverband. Dieser hatte die umstrittenen Haftungsklauseln empfohlen, die die meisten Reinigungsbetriebe in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden. Der Bundesverband kritisiert, dass Kunden durch die Haftungsbegrenzung bei Reinigungen unter Umständen nur einen Bruchteil des Schadens ersetzt bekommen. Laut Verbandsempfehlung haftet die Reinigung nur bis zur Höhe des Zeitwertes, wenn ein Kleidungsstück verloren geht oder durch grobe Fahrlässigkeit eines Mitarbeiters beschädigt wird. Nach der Zeitwerttabelle des Verbands zahlt sie zum Beispiel für den Verlust eines mehr als vier Jahre alten Abendkleids nur 5 bis 20 Prozent des Anschaffungspreises. Bei einem Anzug, der 500 Euro gekostet hat, wären das gerade mal 25 bis 100 Euro.
Wert des Kleidungsstücks spielt oft keine Rolle
Wird das Kleidungsstück durch leichte Fahrlässigkeit ruiniert, erhält der Kunde sogar höchstens das 15-fache des Bearbeitungspreises (z.B. der Reinigungskosten) – egal, wie viel Geld er für das gute Stück einmal gezahlt hat. Bei einem Bearbeitungspreis von 10 Euro würde der Kunde selbst für einen neuwertigen Maßanzug nur 150 Euro bekommen. Zwar können Verbraucher eine Versicherung abschließen, aber auch diese würde den Schaden nur bis zur Höhe des Zeitwertes erstatten.
Textilreinigungsverband darf strittige Klauseln künftig nicht mehr empfehlen
Das Landgericht Köln hat dem Textilreinigungsverband untersagt, die strittigen Klauseln weiter zu empfehlen. Nach dem Urteil ist eine summenmäßige Begrenzung der Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit generell unzulässig. In diesen Fällen sei der Schaden umfassend zu ersetzen und individuell zu ermitteln.
Haftungsbegrenzung bei leichter Fahrlässigkeit missverständlich formuliert und daher unwirksam
Die vom Verband empfohlene Haftungsbegrenzung bei leichter Fahrlässigkeit erklärten die Richter schon deshalb für unwirksam, weil sie missverständlich formuliert ist: Es sei unklar, ob mit Bearbeitungspreis der vom Kunden zu zahlende Preis oder die dem Reinigungsbetrieb selbst entstehenden Kosten gemeint seien. Das Gericht ließ allerdings offen, ob die Haftungsbegrenzung bei einer anderen Formulierung der Klausel zulässig wäre.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2012
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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