21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Köln Urteil08.02.2012

Reinigung muss Schäden an Kleidung umfassend ersetzenSummenmäßige Begrenzung der Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit generell unzulässig

Ruiniert eine Reinigung grob fahrlässig Kleidungsstücke, muss der vollständige Schaden ersetzt werden, unabhängig davon, wie alt die Ware ist. Eine Begrenzung auf den tabellarischen Zeitwert ist unzulässig. Auch die branchenübliche Haftungs­be­grenzung auf das 15-fache des „Bearbei­tungs­preises“ für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall klagte der Bundesverband der Verbrau­cher­zentrale gegen den Deutschen Textil­rei­ni­gungs­verband. Dieser hatte die umstrittenen Haftungs­klauseln empfohlen, die die meisten Reini­gungs­be­triebe in ihren Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen verwenden. Der Bundesverband kritisiert, dass Kunden durch die Haftungs­be­grenzung bei Reinigungen unter Umständen nur einen Bruchteil des Schadens ersetzt bekommen. Laut Verbands­emp­fehlung haftet die Reinigung nur bis zur Höhe des Zeitwertes, wenn ein Kleidungsstück verloren geht oder durch grobe Fahrlässigkeit eines Mitarbeiters beschädigt wird. Nach der Zeitwerttabelle des Verbands zahlt sie zum Beispiel für den Verlust eines mehr als vier Jahre alten Abendkleids nur 5 bis 20 Prozent des Anschaf­fungs­preises. Bei einem Anzug, der 500 Euro gekostet hat, wären das gerade mal 25 bis 100 Euro.

Wert des Kleidungsstücks spielt oft keine Rolle

Wird das Kleidungsstück durch leichte Fahrlässigkeit ruiniert, erhält der Kunde sogar höchstens das 15-fache des Bearbei­tungs­preises (z.B. der Reini­gungs­kosten) – egal, wie viel Geld er für das gute Stück einmal gezahlt hat. Bei einem Bearbei­tungspreis von 10 Euro würde der Kunde selbst für einen neuwertigen Maßanzug nur 150 Euro bekommen. Zwar können Verbraucher eine Versicherung abschließen, aber auch diese würde den Schaden nur bis zur Höhe des Zeitwertes erstatten.

Textil­rei­ni­gungs­verband darf strittige Klauseln künftig nicht mehr empfehlen

Das Landgericht Köln hat dem Textil­rei­ni­gungs­verband untersagt, die strittigen Klauseln weiter zu empfehlen. Nach dem Urteil ist eine summenmäßige Begrenzung der Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit generell unzulässig. In diesen Fällen sei der Schaden umfassend zu ersetzen und individuell zu ermitteln.

Haftungs­be­grenzung bei leichter Fahrlässigkeit missver­ständlich formuliert und daher unwirksam

Die vom Verband empfohlene Haftungs­be­grenzung bei leichter Fahrlässigkeit erklärten die Richter schon deshalb für unwirksam, weil sie missver­ständlich formuliert ist: Es sei unklar, ob mit Bearbei­tungspreis der vom Kunden zu zahlende Preis oder die dem Reini­gungs­betrieb selbst entstehenden Kosten gemeint seien. Das Gericht ließ allerdings offen, ob die Haftungs­be­grenzung bei einer anderen Formulierung der Klausel zulässig wäre.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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