03.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 6493

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Urteil17.12.2007Landgericht Berlin52 S 90/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2008, 617Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2008, Seite: 617
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Landgericht Berlin Urteil17.12.2007

Textilreinigung: Zum Schadensersatz bei einer verschwundenen (Designer-) HoseNutzungszeit ist zu berücksichtigen

Selbst­ver­ständlich muss eine Textilreinigung haften, wenn ein Kleidungsstück "auf nimmer Wiedersehen" verschwindet. Wenn allerdings eine Designer-Hose verloren geht, ist dies beim Schaden­s­er­satz­an­spruch zu berücksichtigen. Allerdings kann der Anspruch dadurch gemindert werden, dass Designermode nur eine bestimmte "Haltbarkeit" hat - nämlich schnell aus der Mode kommt. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich eine Kundin einen Hosenanzug aus einem Originalstoff von Yves Saint Laurent in Shanghai für 1.250,- EUR anfertigen lassen. Sie gab die Hose in eine Textilreinigung. Leider verschwand sie dort aus unerklärlichen Gründen.

Reinigung zahlt 100,- EUR für Designerhose

Die Reinigung zahlte für den Verlust 100,- EUR Schadensersatz - doch die Kundin wollte mehr. Ihre Klage auf weiteren Schadensersatz lehnte das Amtsgericht ab. Das Landgericht Berlin sprach ihr dagegen weitere 133,- EUR zu und wies die Klage im übrigen ab.

Wert strittig

Die Frau konnte dem Gericht nicht nachweisen, dass der Hosenanzug wirklich einen Wert von 1.250,- EUR hatte. Es handele sich vielmehr um eine Nachbildung für die ein Wieder­be­schaf­fungswert von ca. 400,- EUR angemessen sei, urteilte das Gericht.

Jacke kann weiterhin genutzt werden

Die Jacke sei nicht verloren gegangen und könne weiter genutzt werden. Dies sei zu berücksichtigen. Das Gericht veranschlagte den Wert der Hose mit einem Wert von 2/3 des Gesamtwertes des Anzugs.

Nutzungszeit ist zu berücksichtigen

Allerdings müsse bei diesem modischen Kleidungsstück auch die Nutzungszeit - von hier vier Jahren - berücksichtigt werden. Daher zog das Gericht 12,5 % vom Wieder­be­schaf­fungswert (400,- EUR) ab, so dass sich ein Restwert des Hosenanzugs von 350,- EUR ergab. 2/3 (für die Hose) sind 233,- EUR, so dass wegen der bereits erstatteten 100,- EUR die Reinigung nur noch weitere 133,- EUR zu ersetzen hatte.

Quelle: ra-online

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