18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 9711

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Urteil27.11.2002Amtsgericht Offenbach38 C 263/02
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2003, 385Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2003, Seite: 385
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Amtsgericht Offenbach Urteil27.11.2002

Textilreinigung ruiniert Mantel nach chemischer ReinigungKunde geht leer aus - Reinigung hielt sich an die Pflege­an­wei­sungen auf dem Etikett im Mantel

Der Betreiber einer Textilreinigung darf sich grundsätzlich auf Pflegezeichen in Kleidungs­stücken verlassen. Kommt es zu einer Beschädigung der gereinigten Textilien, obwohl sich die Reinigung an die Pflegeanleitung gehalten hat, so kann der Kunde keinen Schadenersatz beanspruchen. Dies hat das Amtsgerichts Offenbach entschieden.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann seinen Mantel in die Reinigung gebracht. Als er das gute Stück wieder abholen wollte, stellte er fest, dass der Stoff die chemische Behandlung nicht vertragen hatte und beschädigt worden war. Erbost verlangte der Kunde Schadenersatz für den ruinierten Mantel. Der Reini­gungs­betrieb wollte aber nicht zahlen und wandte ein, man habe sich genau an die Pflegezeichen in der Kleidung gehalten.

Gericht weist Klage auf Schadensersatz ab

Der Kunde verklagte die Textilreinigung vergebens vor dem Amtsgericht Offenbach auf Schadensersatz. Das Gericht wies die Klage ab.

Betrieb trifft kein Verschulden

Der Betrieb, so der Richter, müsse keinen Schadenersatz leisten. Die Pflege­an­wei­sungen auf dem Etikett im Mantel seien eingehalten worden und die Reini­gungs­un­taug­lichkeit des Mantels aufgrund dieses Hinweises habe nicht erkannt werden können.

Reinigung muss Stoffe nicht zuvor auf Reini­gung­s­taug­lichkeit analysieren

Zum anderen seien die Mitarbeiter einer Reinigung nicht verpflichtet, Stoffe vorher zu analysieren und eine Probereinigung durchzuführen. Sie als Profis dürften sich auf die Etiketthinweise verlassen - diese Pflegehinweise seien ohnehin eher für Reini­gungs­mi­t­a­r­beiter, da ein ‚Laie' kaum etwas mit den Zeichen anzufangen wisse.

Anforderungen an Textilreinigung dürfen nicht überspannt werden

Die Pflichten von Reinigungen dürften nicht überspannt werden, da sonst der Geschäfts­betrieb zum Erliegen kommen und die Reini­gungs­preise erheblich ansteigen würden.

Quelle: ra-online (pt)

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