Amtsgericht Offenbach Urteil27.11.2002
Textilreinigung ruiniert Mantel nach chemischer ReinigungKunde geht leer aus - Reinigung hielt sich an die Pflegeanweisungen auf dem Etikett im Mantel
Der Betreiber einer Textilreinigung darf sich grundsätzlich auf Pflegezeichen in Kleidungsstücken verlassen. Kommt es zu einer Beschädigung der gereinigten Textilien, obwohl sich die Reinigung an die Pflegeanleitung gehalten hat, so kann der Kunde keinen Schadenersatz beanspruchen. Dies hat das Amtsgerichts Offenbach entschieden.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann seinen Mantel in die Reinigung gebracht. Als er das gute Stück wieder abholen wollte, stellte er fest, dass der Stoff die chemische Behandlung nicht vertragen hatte und beschädigt worden war. Erbost verlangte der Kunde Schadenersatz für den ruinierten Mantel. Der Reinigungsbetrieb wollte aber nicht zahlen und wandte ein, man habe sich genau an die Pflegezeichen in der Kleidung gehalten.
Gericht weist Klage auf Schadensersatz ab
Der Kunde verklagte die Textilreinigung vergebens vor dem Amtsgericht Offenbach auf Schadensersatz. Das Gericht wies die Klage ab.
Betrieb trifft kein Verschulden
Der Betrieb, so der Richter, müsse keinen Schadenersatz leisten. Die Pflegeanweisungen auf dem Etikett im Mantel seien eingehalten worden und die Reinigungsuntauglichkeit des Mantels aufgrund dieses Hinweises habe nicht erkannt werden können.
Reinigung muss Stoffe nicht zuvor auf Reinigungstauglichkeit analysieren
Zum anderen seien die Mitarbeiter einer Reinigung nicht verpflichtet, Stoffe vorher zu analysieren und eine Probereinigung durchzuführen. Sie als Profis dürften sich auf die Etiketthinweise verlassen - diese Pflegehinweise seien ohnehin eher für Reinigungsmitarbeiter, da ein ‚Laie' kaum etwas mit den Zeichen anzufangen wisse.
Anforderungen an Textilreinigung dürfen nicht überspannt werden
Die Pflichten von Reinigungen dürften nicht überspannt werden, da sonst der Geschäftsbetrieb zum Erliegen kommen und die Reinigungspreise erheblich ansteigen würden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2010
Quelle: ra-online (pt)