21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Köln Urteil10.08.2012

Unzulässige Haftungs­be­grenzung von Textil­rei­ni­gungenReinigungen können Haftung für beschädigte Kleidungsstücke durch leichte Fahrlässigkeit nicht auf das 15-fache des Reini­gungs­preises beschränken

Eine Reinigung darf die Haftung für durch leichte Fahrlässigkeit beschädigte Kleidungsstücke nicht auf das 15-fache des Reini­gungs­preises beschränken. Unzulässig ist auch die Klausel, nach der eine Reinigung maximal den Zweitwert ersetzt, wenn die Kleidung wegen grober Fahrlässigkeit ruiniert wurde. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Köln. Die strittigen Haftungs­klauseln wurden bislang von den meisten Reini­gungs­be­trieben in ihren Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen verwendet.

Laut Verbands­emp­fehlung haftet die Reinigung nur bis zur Höhe des Zeitwertes, wenn ein Kleidungsstück verloren geht oder durch grobe Fahrlässigkeit eines Mitarbeiters beschädigt wird. Nach der gesetzlichen Regelung ist jedoch der Wieder­be­schaf­fungswert maßgeblich. Das Gericht erkannte zwar an, dass bei der Berechnung des Wieder­be­schaf­fungs­wertes ein prozentualer Abschlag für einen altersbedingten Wertverlust gerechtfertigt sei. Der Abschlag müsse aber vom aktuellen Handelspreis vorgenommen werden und nicht von dem oft niedrigeren Anschaf­fungspreis, zu dem der Kunde das Kleidungsstück einmal gekauft hat. Das sei durch die Formulierung der Klausel und die vom Verband erstellten Zeitwert­ta­bellen nicht gewährleistet.

Wieder­be­schaf­fungswert kann Zeitwert übersteigen

Zudem erwecke die Klausel den falschen Eindruck, als könne der Kunde in keinem Fall einen höheren Schadenersatz als den Zeitwert fordern. Der Wieder­be­schaf­fungswert könnte aber im Einzelfall selbst den korrekt berechneten Zeitwert übersteigen - zum Beispiel, wenn das Kleidungsstück nur im Ausland erhältlich ist und Reisekosten für die Wieder­be­schaffung anfallen.

Haftungs­be­grenzung berücksichtigt nicht die unter­schied­lichen Werte der Kleidungsstücke

Als unzulässig wertete das Gericht auch die Klausel, nach der ein Kunde höchstens das 15-fache des Bearbei­tungs­preises erhält, wenn ein Kleidungsstück durch leichte Fahrlässigkeit ruiniert wird. Das Gericht monierte, dass diese Haftungs­be­grenzung nicht den zum Teil sehr unter­schied­lichen Wert der Kleidungsstücke berücksichtige. Bei einem Kunden, dessen besonders hochwertiger Ledermantel beschädigt wurde, stehe der Ersatzbetrag in keinem Zusammenhang zur tatsächlichen Schadenshöhe. Dafür gebe es keinen Grund.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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