24.11.2024
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil20.04.2011

Klage der Deutschen Bahn gegen „Dein Bus“ abgewiesenGeschäftsmodell der Yourbus GmbH durch Erlaubnis zur Durchführung von Gelegen­heits­verkehr behördlich genehmigt und nicht wettbe­we­bs­widrig

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage der DB Fernverkehr AG gegen die Yourbus GmbH abgewiesen, mit der die Deutsche Bahn Busreisen der Yourbus GmbH zwischen deutschen Städten, insbesondere für die Strecke Frankfurt am Main – Köln untersagen lassen wollte.

Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte die DB Fernverkehr AG von der Yourbus GmbH es zu unterlassen, ohne Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz Fahrten zur Perso­nen­be­för­derung mit Reisebussen zwischen deutschen Städten, insbesondere auf der Strecke Frankfurt am Main – Köln, durchzuführen.

Landgericht verneint wettbe­wer­bs­widriges Verhalten der Yourbus GmbH

Die Klage blieb vor dem Landgericht Frankfurt jedoch erfolglos. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Beklagte sich nicht wettbewerbswidrig verhalte, da das Geschäftsmodell der Beklagten durch die Erlaubnis zur Durchführung von Gelegen­heits­verkehr behördlich genehmigt sei. Diese Genehmigung sei durch das Landgericht Frankfurt als „Wettbe­wer­bs­gericht“ nicht zu überprüfen, da die zuständige Fachbehörde in Ausübung ihres Ermessens nach § 2 Abs. 2 Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz entschieden habe. „Es ist bei eindeutiger Zuweisung einer Ermes­sen­kom­petenz der Verwaltung nicht Aufgabe der Richter, die im Rahmen dieses gesetzlich eröffneten Ermes­sens­spiel­raumes ergangene Entscheidung zu überprüfen“, so das Gericht. Die Tatsache, dass die Bahn im Geneh­mi­gungs­ver­fahren der Verwal­tungs­behörde nicht angehört worden sei, führe nicht zur Nichtigkeit der erteilten Genehmigung, sondern nur zu deren Anfechtbarkeit.

Gericht sieht sich an Entscheidung der Frage, ob tatsächliche Tätigkeit der Yourbus GmbH durch erteilte Genehmigung ist, gehindert

Auch hinsichtlich der Frage, ob die von der Beklagten durchgeführte Tätigkeit nicht mehr von der erteilten Genehmigung gedeckt ist, sah das Gericht sich an einer Entscheidung gehindert: „Die Entscheidung darüber, ob diese tatsächliche Handhabung noch als Gelegen­heits­verkehr oder nunmehr als Linienverkehr anzusehen ist, ist aber ihrerseits eine der Geneh­mi­gungs­behörde durch § 2 Abs. 6 Perso­nen­be­för­de­run­gesetz zugewiesene Ermes­sen­s­ent­scheidung, die der Prüfungs­kom­petenz des „Wettbe­wer­bs­ge­richts“ entzogen ist“.

Ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten war daher nicht gegeben.

Quelle: Landgericht Frankfurt/ra-online

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