15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 1917

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil26.01.2006

Klage einer Mitbewerberin auf Genehmigung für Omnibusverkehr erfolglos

Eine im Ausschrei­bungs­ver­fahren für die Omnibuslinie 660 (Alzey-Mainz) erfolglose Mitbewerberin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die Klägerin ist ein Verkehrs­un­ter­nehmen aus Hessen. Die Beigeladene ist eine 100 prozentige Tochter der Deutschen Bahn AG und hielt die Linien­ge­neh­migung für die Linie 660 bis zum 31. Dezember 2004. Beide Unternehmen bewarben sich um die Linien­ge­neh­migung für die genannte Strecke für die Zeit ab dem 1. Januar 2005. Der Beklagte übersandte den Wettbewerbern jeweils den konkurrierenden Antrag und gab beiden eine kurze Frist zur Nachbesserung ihres Antrages. Im Gegensatz zur Klägerin besserte die Beigeladene ihr Angebot umfassend nach und erhielt die Genehmigung. Die Klägerin erhob nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage zum Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung für den beantragten Linienverkehr mit Omnibussen zwischen Mainz und Alzey (Linie 660). Die Erteilung der Genehmigung an die Beigeladene sei rechtmäßig. Der Klägerin seien ausreichende Informationen über das Entschei­dungs­programm der Geneh­mi­gungs­behörde zur Verfügung gestellt worden. Die Geneh­mi­gungs­behörde dürfe zudem bei konkurrierenden Anträgen auf Linien­ver­kehrs­ge­neh­mi­gungen nach dem Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz den Wettbewerbern den jeweils anderen Antrag zur Anhörung übersenden und Nachbesserungen der Anträge entgegennehmen.

Bei der im Ermessen der Geneh­mi­gungs­behörde stehenden Auswah­l­ent­scheidung sei in erster Linie darauf abzustellen, wer die bessere Verkehrs­be­dienung biete. Dabei komme dem Altunternehmer gegenüber dem Neubewerber ein Schutz zu, der nur durch gewichtige Gründe oder ein überzeugend besseres Angebot überwunden werden könne. In dem zu entscheiden Fall lägen weder gewichtige Gründe noch ein überzeugend besseres Angebot der Klägerin vor: Die Beigeladene betreibe ein eigen­wirt­schaft­liches Unternehmen; eine in der Vergangenheit erfolgte Subven­ti­o­nierung stehe der Eigen­wirt­schaft­lichkeit für die Zukunft nicht entgegen. Schließlich entspreche das Angebot der Beigeladenen im Gegensatz zu dem der Klägerin den Nahver­kehr­s­plänen der beteiligten Kommunen, die von der Geneh­mi­gungs­behörde zu beachten seien. Der bloße Hinweis, die Nahver­kehr­spläne seien überaltert, genüge nicht, um die Pflicht der Geneh­mi­gungs­behörde zur Berück­sich­tigung entfallen zu lassen. Schließlich biete die Beigeladene im Hinblick auf die Verknüpfung mit Nachbarlinien in Mainz das erheblich bessere Konzept an. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass ihr Fahrplan etwa im Hinblick auf die entscheidenden Kriterien für die Verkehrs­be­dienung wie Dichte, Zeitfolge, Fahrpreis und Bequemlichkeit besser sei.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 06/06 des VG Koblenz vom 15.02.2006

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil1917

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI