15.11.2024
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Dokument-Nr. 2190

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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss04.04.2006

Gericht bestätigt Linien­ver­kehrs­ge­neh­migung für Buslinien

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat den Antrag einer Konkurrentin um die Bedienung der Buslinien 410, 419 und 420, die zwischen Gießen, Heuchelheim, Lohra und Bischoffen verkehren, abgelehnt.

Die Antragstellerin, die eine der Linien bis Ende 2005 bedient hatte, war im europaweit ausge­schriebenen Wettbewerb um die Vergabe der genannten Buslinien unterlegen. Sie hatte daraufhin ihr Angebot neu kalkuliert und Einsparungen errechnet, die daraus resultierten, dass sie einzelne Vergabevorgaben des Aufgabenträgers, des Zweckverbandes Oberhessische Versor­gungswerke (ZOV), außer Betracht ließ (z.B. die Vorgaben zum Typ, zur Ausstattung und zum Erschei­nungsbild der Busse). Sie stellte einen erneuten Antrag und berief sich darauf, ihr Antrag betreffe nun im Gegensatz zum europaweit ausge­schriebenen und an die genauen Vorgaben des öffentlichen Aufgabenträgers gebundenen gemein­wirt­schaft­lichen Betrieb einen so genannten eigen­wirt­schaft­lichen und damit vorrangig zu berück­sich­ti­genden Betrieb.

Hintergrund ist, dass das hier einschlägige deutsche Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz zwischen eigen- und gemein­wirt­schaft­lichen Verkehrs­leis­tungen unterscheidet und ersteren den Vorrang einräumt. Dabei bedeutet eigen­wirt­schaftlich nach der gesetzlichen Definition, dass der Aufwand in diesem traditionsgemäß stark defizitären Bereich des Öffentlichen Perso­nen­nah­verkehrs (ÖPNV) durch die Unter­neh­men­s­erträge einschließlich gesetzlicher Ausgleichs- und Erststat­tungs­zah­lungen gedeckt sein muss. Die Auslegung dieser Vorschrift ist höchst streitig, insbesondere, ob sie mit den europa­recht­lichen Vorgaben vereinbar ist. Sowohl der Europäische Gerichtshof als auch das Bundes­ver­wal­tungs­gericht haben sich - ohne eine eindeutige Antwort zu geben - bereits mit der Frage befasst, ob die Regelung des deutschen Rechts, eine zulässige Ausnah­me­re­gelung von der einschlägigen EG-Verordnung darstellt.

Die Kammer konnte diese Rechtsfrage indes unbeantwortet lassen, da sie der Auffassung war, dass die Antragstellerin sich auf die entsprechende umstrittene Regelung gar nicht berufen könne. Die Vorgaben des Europarechts sehen nämlich vor, dass Ausnahmen von den entsprechenden EG-Verordnungen über die Vergabe von öffentlichen Verkehrs­dienst­leis­tungen nur bei solchen Unternehmern möglich sind, die nicht überregional agieren. Das sah die Kammer bei der Antragstellerin nicht als gegeben an, die neben dem regionalen Linienverkehr noch im Bereich des Reiseverkehrs tätig ist. Die Kammer hat damit vorläufig die Entscheidung des für die streitige Genehmigung zuständigen Regie­rungs­prä­sidiums bestätigt. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zu.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gießen vom 07.04.2006

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