18.10.2024
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Dokument-Nr. 28250

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Landgericht Frankfurt am Main Urteil19.12.2019

LG Frankfurt am Main untersagt Uber Fahr­dienst­vermittlung für MietwagenVermittlung von Fahrten an Mietwagen­unternehmen durch Uber-App ist wettbe­wer­bs­widrig

Das Landgericht Frankfurt am Main hat dem Fahrdienst­vermittler Uber untersagt, Beförderungs­aufträge an Mietwagen­unternehmen mit seiner aktuellen Applikation zu übermitteln. Geklagt hatte ein Zusammenschluss von Taxizentralen aus verschiedenen Städten in Deutschland.

Das Landgericht erkannte in dem Geschäftsmodell von Uber verschiedene Wettbe­wer­bs­verstöße. Zum einen fehle Uber eine eigene Mietwa­gen­kon­zession. Diese sei für die Übermittlung von Fahrten an Mietwagenfahrer im vorliegenden Fall aber notwendig. Aus der Sicht des Fahrgastes erbringt Uber selbst die Dienstleistung und ist daher Unternehmer im Sinne des Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­setzes, erklärte die Vorsitzende Richterin. Uber trete nämlich durch seine Werbung gegenüber den Kunden als Anbieter der Beför­de­rungs­leistung auf. Außerdem wähle Uber den konkreten Fahrer eigens aus und bestimme den Preis.

Verstoß gegen die Annahme von Beför­de­rungs­auf­trägen

Uber hat auch gegen die Verpflichtung verstoßen, wonach Mietwagen nur Beför­de­rungs­aufträge ausführen dürfen, die vorher am Betriebssitz des Mietwa­gen­un­ter­nehmens eingegangen sind, erläuterte das Gericht. Die klagende Taxivereinigung hatte durch zwei Testfahrten nachgewiesen, dass Fahrer von Mietwagen über die Uber-App Aufträge angenommen hatten, ohne zuvor die Beför­de­rungs­anfrage auf dem Unternehmer-Smartphone zu beantworten. Zwar fordert Uber die Mietwa­gen­un­ter­nehmen auf, die gesetzlichen Regeln einzuhalten. Uber habe die Mietwagenfirmen aber nicht ausreichend kontrolliert, befand das Landgericht.

Verstoß gegen Rückkehrpflicht um Betriebssitz

Schließlich werde gegen die sog. Rückkehrpflicht verstoßen. Sie besagt, dass ein Mietwagenfahrer nach der vermittelten Fahrt unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren muss, es sei denn, er hat zwischen­zeitlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Die Taxivereinigung hatte belegt, dass ein Fahrer vor dem Beför­de­rungs­auftrag mittels Uber-App eine längere Zeit in der Nähe des Frankfurter Flughafens gewartet hatte.

Wirkung des Urteils

Die mit dem heutigen Urteil ausgesprochene Untersagung der Fahrvermittlung durch Uber gilt ab sofort. Eine Umstel­lungsfrist hat das Landgericht Frankfurt am Main nicht gewährt. Uber habe wegen einer vorangegangenen Abmahnung und anderer gerichtlicher Verfahren mit einer Untersagung rechnen müssen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Applikation Uber Pop bereits seit 2015 untersagt

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte Uber bereits im Jahr 2015 untersagt, über die Applikation Uber Pop Fahrten an Privatfahrer zu vermitteln. Gegenstand des heute entschiedenen Verfahrens ist eine mittlerweile in mehreren deutschen Städten verfügbare neue Applikation von Uber. Über sie können Fahrten mit Mietwa­gen­fahrern gebucht werden.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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