21.11.2024
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Landgericht München I Urteil10.02.2020

UBER Apps in München verbotenApps verstoßes gegen Personen­beförderungs­gesetz

Das Landgerichts München I hat die Apps "UBER Black", "UBER X" und "UBER Van" wegen Verstoßes gegen das Personen­beförderungs­gesetz in München verboten.

Bereits im Jahr 2018 hatte der Bundes­ge­richtshof die App "Uber Black" in der damaligen Version untersagt (vgl. Bundes­ge­richtshof, Urteil v. 13.12.2018 - I ZR 3/16 -).

LG: Apps vestoßen auch in aktueller Version gegen Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz

Eine Taxiun­ter­nehmerin aus München hatte im hier vorliegenden Fall ebenfalls gegen UBER vor dem Landgericht München I geklagt und nun überwiegend Recht bekommen. Nach Auffassung des Landgerichts verstoßen die drei Apps der Beklagten auch in ihrer aktuellen Version weiter gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Gemäß § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG dürfen Mietwagen nur Beför­de­rungs­aufträge ausführen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Den Eingang des Beför­de­rungs­auftrags hat der Mietwa­gen­un­ter­nehmer buchmäßig zu erfassen; die Aufzeichnung ist ein Jahr aufzubewahren. Nach Ausführung des Beför­de­rungs­auftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beför­de­rungs­auftrag erhalten (& 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG).

Fahrer begeben sich ohne Beachtung der gesetzlich vorge­schriebenen Rückkehrpflicht unmittelbar zu den Fahrgästen

Diverse Zeugen hatten zur Überzeugung des Landgerichts bestätigt, dass sich die Beklagte faktisch weiterhin nicht an diese Vorgaben hält. Die Beklagte nehme vielmehr mit ihrem jetzigen Modell der Apps zumindest billigend in Kauf, dass ihre Fahrer die Entschei­dungs­hoheit über den jeweiligen Auftrag behielten und gerade nicht der Mietwa­gen­un­ter­nehmer, so das Landgericht. Dass die Fahrer der Beklagten potentielle Fahrgäste mittels der App bereits sehen könnten, bevor sich der Mietwa­gen­un­ter­nehmer eingeschaltet habe, führe zudem dazu, dass die Fahrer sich - ohne die gesetzlich vorgeschriebene Rückkehrpflicht zu beachten - unmittelbar zu den Fahrgästen begeben würden. Beides stelle einen Verstoß dar. Die Beklagte hatte zur ihrer Verteidigung unter anderem vorgebracht, dass sie ihr Vorgehen mit den zuständigen Ordnungs­be­hörden abgesprochen habe. Dies reichte dem Landgericht München I jedoch als Rechtfertigung nicht aus, denn eine ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Behörden konnte die Beklagte nicht vorlegen.

Lediglich wegen Unbestimmtheit wurde ein Teil der Klageanträge, der behauptete Verwechselungen mit Taxenverkehr betraf und sich gegen die drei UBER-Versionen richtete, abgewiesen.

Quelle: Landgericht München I/ra-online (pm/kg)

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