18.10.2024
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Dokument-Nr. 18837

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Beschluss14.04.1989Landgericht Frankfurt am Main2/9 T 362/89
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1990, 24Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1990, Seite: 24
  • ZMR 1990, 71Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1990, Seite: 71
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ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss14.04.1989

Wohnei­gen­tumsrecht: Ersatzloses Fällen von im Ge­meinschafts­eigentum stehenden Bäumen aufgrund Mehrheits­be­schluss der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft grundsätzlich unzulässigRegelmäßiges Erfordernis der Einstimmigkeit

Eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft ist grundsätzlich nicht berechtigt mittels eines Mehrheits­beschlusses das ersatzlose Fällen von im Ge­meinschafts­eigentum stehenden Bäumen zu beschließen. Vielmehr ist regelmäßig Einstimmigkeit erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beschloss eine Wohnungseigentümergemeinschaft per Mehrheitsbeschluss das ersatzlose Fällen von im Gemeinschaftseigentum stehenden Bäumen. Der unterlegene Wohnungseigentümer hielt dies für unzulässig und erhob Klage.

Fällen von Bäumen aufgrund Mehrheits­be­schluss unzulässig

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Wohnungs­ei­gen­tümers. Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft habe nicht durch einen Mehrheits­be­schluss das ersatzlose Fällen der Bäume beschließen dürfen. Alle Veränderungen der Garten­ge­staltung, die über die übliche Gartenpflege hinausgeht, bedürfen der Zustimmung aller Wohnungs­ei­gentümer, wenn die Veränderungen sachlich nicht geboten sind bzw. mit Kosten verbunden sind. Kein Wohnungs­ei­gentümer müsse es hinnehmen, dass ein Teil des Gemein­schafts­ei­gentums und damit seines Miteigentums entfernt wird.

Mehrheits­be­schluss nur in Ausnahmefällen zulässig

Liegen jedoch ganz besondere Umstände vor, so das Landgericht weiter, die ein überwiegendes Interesse der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft an der Entfernung der Bäume begründen, könne das Interesse eines Einzelnen zurücktreten. Dies sei etwa dann der Fall, wenn einzelne Wohnungs­ei­gentümer durch die vorhandene Bepflanzung besonders beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die Behinderung von Lichtzufuhr dann keine besondere Beein­träch­tigung darstellt, wenn es zu keiner merklichen Behinderung kommt oder der Wohnungs­ei­gentümer vom Vorhandensein der Bäume beim Erwerb der Wohnung Kenntnis hatte.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 1990, 24/rb)

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