Dokument-Nr. 18837
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- NJW-RR 1990, 24Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1990, Seite: 24
- ZMR 1990, 71Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1990, Seite: 71
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss14.04.1989
Wohneigentumsrecht: Ersatzloses Fällen von im Gemeinschaftseigentum stehenden Bäumen aufgrund Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich unzulässigRegelmäßiges Erfordernis der Einstimmigkeit
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist grundsätzlich nicht berechtigt mittels eines Mehrheitsbeschlusses das ersatzlose Fällen von im Gemeinschaftseigentum stehenden Bäumen zu beschließen. Vielmehr ist regelmäßig Einstimmigkeit erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beschloss eine Wohnungseigentümergemeinschaft per Mehrheitsbeschluss das ersatzlose Fällen von im Gemeinschaftseigentum stehenden Bäumen. Der unterlegene Wohnungseigentümer hielt dies für unzulässig und erhob Klage.
Fällen von Bäumen aufgrund Mehrheitsbeschluss unzulässig
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Wohnungseigentümers. Die Wohnungseigentümergemeinschaft habe nicht durch einen Mehrheitsbeschluss das ersatzlose Fällen der Bäume beschließen dürfen. Alle Veränderungen der Gartengestaltung, die über die übliche Gartenpflege hinausgeht, bedürfen der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, wenn die Veränderungen sachlich nicht geboten sind bzw. mit Kosten verbunden sind. Kein Wohnungseigentümer müsse es hinnehmen, dass ein Teil des Gemeinschaftseigentums und damit seines Miteigentums entfernt wird.
Mehrheitsbeschluss nur in Ausnahmefällen zulässig
Liegen jedoch ganz besondere Umstände vor, so das Landgericht weiter, die ein überwiegendes Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft an der Entfernung der Bäume begründen, könne das Interesse eines Einzelnen zurücktreten. Dies sei etwa dann der Fall, wenn einzelne Wohnungseigentümer durch die vorhandene Bepflanzung besonders beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die Behinderung von Lichtzufuhr dann keine besondere Beeinträchtigung darstellt, wenn es zu keiner merklichen Behinderung kommt oder der Wohnungseigentümer vom Vorhandensein der Bäume beim Erwerb der Wohnung Kenntnis hatte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2014
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 1990, 24/rb)
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