23.11.2024
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil20.02.2020

Eingriff in das Persönlich­keits­recht durch Zwangsouting eines Profisportlers vor dem ArbeitgeberBetroffener wollte Homosexualität im Arbeitsumfeld geheim halten

In dem Zwangsouting eines Profisportlers beim Arbeitgeber liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlich­keits­recht des Betroffenen, wenn dieser zwar seine Homosexualität in bestimmten Bereichen offenbart, er aber bemüht ist, diese im Arbeitsumfeld geheim zu halten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgericht Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein in einem Verein in Frankreich beschäftigter Basket­ba­ll­spieler war homosexuell. Er wollte seine Homosexualität bei seinem Arbeitgeber stets geheim halten, da er Angst vor Stigma­ti­sie­rungen und Diskri­mi­nie­rungen hatte. Der Basket­ba­ll­spieler hatte aber in Deutschland einen Lebensgefährten. Dieser lebte etwa 250 km vom Arbeitsort des Basket­ba­ll­spielers entfernt. Sein Lebensgefährte offenbarte die Beziehung gegenüber einer in Deutschland ansässigen Zeitung anlässlich einer Party im Juni 2018. Der Basket­ba­ll­spieler ließ sich zu diesem Anlass auch mit seinem Lebensgefährten fotografieren. Ein Bekannter des Lebensgefährten verlinkte im August 2018 auf der Facebook-Seite des französischen Vereins den Beitrag der Zeitung und schrieb unter anderem auf französisch einen Text, der die Homosexualität des Basket­ba­ll­spielers offenbarte. Der Basket­ba­ll­spieler klagte daraufhin unter anderem auf Zahlung einer Geldentschädigung. Er führte an, dass der Bekannte seines Lebensgefährten gewusst habe, dass seine Homosexualität nicht gegenüber seinem Arbeitgeber offenbart werden sollte. Der Bekannte habe ihn nur wegen eines Streits mit dem Lebensgefährten geoutet.

Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht

Das Landgericht Frankfurt a.M. sah in der Offenbarung der Homosexualität des Klägers auf der Facebook-Seite des Basket­ba­ll­vereins einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht. Zwar habe der Kläger eine gewisse Selbstöffnung herbeigeführt. Jedoch liege ein Eingriff in das Persön­lich­keitsrecht auch dann vor, wenn der Betroffene in gewisser Art und Weise eine Selbstöffnung herbeiführt, er sich aber bemüht, solche Umstände zum Beispiel gegenüber dem eigenen privaten Umfeld bzw. bestimmten Personenkreisen geheim zu halten. Dies sei etwa dann der Fall, wenn der Betroffene sich zwar im privaten Umfeld mit dem Lebensgefährten zeigt, er seine Homosexualität aber gegenüber dem Arbeitgeber und Kollegen an einem 250 km entfernten Ort geheim halten will.

Kein Anspruch auf Geldent­schä­digung

Das Landgericht verneinte aber einen Anspruch auf eine Geldent­schä­digung, da es die Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung als nicht so gravierend einstufte. Es sei zu beachten, dass der Kläger eine gewisse Selbstöffnung betrieb.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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