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- NZM 2002, 696Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2002, Seite: 696
Landgericht Frankfurt am Main Urteil24.05.2002
Besichtigungsrecht des Vermieters bei geplantem Verkauf der WohnungKein generelles Zutrittsrecht für Handwerker
Will der Eigentümer einer vermieteten Wohnung diese verkaufen, so steht ihm ein Recht zur Besichtigung mit dem Kaufinteressenten zu. Ein generelles Zutrittsrecht für Handwerker besteht dagegen nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin begehrte als Eigentümerin ein Besichtigungsrecht an der an die Beklagte vermieteten Wohnung sowie ein generelles Zutrittsrecht für Handwerker. Die Vorinstanz wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Berechtigtes Interesse an der Besichtigung lag vor
Das Landgericht Frankfurt a.M. gab der Klägerin teilweise Recht. Grundsätzlich können Vermieter auf der Grundlage mietvertraglicher Nebenpflichten und des § 242 BGB den Zutritt zur Wohnung begehren, wenn ein berechtigtes Interesse daran vorliegt. Ein solches habe der Klägerin hier aufgrund der Verkaufsabsicht zugestanden. Die Modalitäten der Besichtigung seien jedoch unter Beachtung der Interessen des Mieters möglichst schonend zu wählen. Eine Besichtigung nach 19 Uhr mit einer Dauer von 30 bis 45 Minuten sei nach Ansicht des Landgerichts vertretbar.
Beauftragung Dritter möglich
Der Vermieter könne auch frei entscheiden, wen er mit der Wahrnehmung der Besichtigung beauftrage, so das Landgericht weiter. Lediglich bei genauer Darlegung erheblicher Bedenken gegen die Person des Bevollmächtigten könne der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Zutrittsverweigerung dieser Person haben.
Kein generelles Zutrittsbegehren für Handwerker
Nach Auffassung des Landgerichts habe kein Anspruch auf ein generelles Zutrittsrecht für Handwerker bestanden. Nur bei konkret bestehender Notwendigkeit der Vornahme einer Maßnahme könne der Vermieter Zutritt verlangen. Dies sei stets Einzelfall abhängig. Vor allem müssen dann die konkret veranlassten Arbeiten sowie das beauftragte Unternehmen genannt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2012
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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