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Landgericht Frankfurt am Main Urteil24.05.2002

Besich­ti­gungsrecht des Vermieters bei geplantem Verkauf der WohnungKein generelles Zutrittsrecht für Handwerker

Will der Eigentümer einer vermieteten Wohnung diese verkaufen, so steht ihm ein Recht zur Besichtigung mit dem Kaufin­ter­es­senten zu. Ein generelles Zutrittsrecht für Handwerker besteht dagegen nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin begehrte als Eigentümerin ein Besich­ti­gungsrecht an der an die Beklagte vermieteten Wohnung sowie ein generelles Zutrittsrecht für Handwerker. Die Vorinstanz wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Berechtigtes Interesse an der Besichtigung lag vor

Das Landgericht Frankfurt a.M. gab der Klägerin teilweise Recht. Grundsätzlich können Vermieter auf der Grundlage mietver­trag­licher Nebenpflichten und des § 242 BGB den Zutritt zur Wohnung begehren, wenn ein berechtigtes Interesse daran vorliegt. Ein solches habe der Klägerin hier aufgrund der Verkaufsabsicht zugestanden. Die Modalitäten der Besichtigung seien jedoch unter Beachtung der Interessen des Mieters möglichst schonend zu wählen. Eine Besichtigung nach 19 Uhr mit einer Dauer von 30 bis 45 Minuten sei nach Ansicht des Landgerichts vertretbar.

Beauftragung Dritter möglich

Der Vermieter könne auch frei entscheiden, wen er mit der Wahrnehmung der Besichtigung beauftrage, so das Landgericht weiter. Lediglich bei genauer Darlegung erheblicher Bedenken gegen die Person des Bevoll­mäch­tigten könne der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Zutritts­ver­wei­gerung dieser Person haben.

Kein generelles Zutritts­be­gehren für Handwerker

Nach Auffassung des Landgerichts habe kein Anspruch auf ein generelles Zutrittsrecht für Handwerker bestanden. Nur bei konkret bestehender Notwendigkeit der Vornahme einer Maßnahme könne der Vermieter Zutritt verlangen. Dies sei stets Einzelfall abhängig. Vor allem müssen dann die konkret veranlassten Arbeiten sowie das beauftragte Unternehmen genannt werden.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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