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Dokument-Nr. 18502

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Amtsgericht Steinfurt Urteil10.04.2012

Wohnungsanzeige im Internet: Mieter muss keine Fotoaufnahmen der Wohnung duldenPflicht des Mieters Besichtigung der Wohnung durch Kaufin­ter­es­senten zu erlauben

Der Mieter einer Eigen­tums­wohnung ist nicht verpflichtet Fotoaufnahmen der Wohnung zu dulden, damit diese für eine Wohnungsanzeige im Internet verwendet werden können. Er muss aber die Besichtigung durch Kaufin­ter­es­senten erlauben. Dies hat das Amtsgericht Steinfurt entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wollte die Eigentümerin einer Wohnung diese verkaufen. Sie wollte dazu von der noch vermieteten Wohnung Fotos für ein Exposé und einer Anzeige im Internet anfertigen. Der Mieter der Wohnung war damit jedoch nicht einverstanden und lehnte daher Fotoaufnahmen ab. Zudem verweigerte er Kaufin­ter­es­senten den Zutritt zur Wohnung. Die Eigentümerin führte an, dass ihr ein Verkauf der Wohnung ohne die Fotos und Besichtigungen nicht möglich sei und erhob daher Klage.

Duldungspflicht hinsichtlich Besichtigung durch Kaufin­ter­es­senten

Das Amtsgericht Steinfuhrt entschied, dass der Mieter zwar die Besichtigung der Wohnung durch Kaufin­ter­es­senten habe dulden müssen. Jedoch habe der Vermieterin kein Anspruch auf Duldung von Fotoaufnahmen gemäß § 535 BGB zugestanden.

Keine Pflicht zur Duldung der Fotoaufnahmen

Eine Duldungspflicht hinsichtlich der Fotoaufnahmen habe nicht bestanden, so das Amtsgericht, weil dadurch das allgemeine Persön­lich­keitsrecht des Mieters (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) sowie das Recht auf Unver­letz­lichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) beeinträchtigt worden wäre. Durch die beabsichtigte Veröf­fent­lichung der Fotos im Internet habe ein nicht unerheblicher Eingriff in die Privatsphäre des Mieters vorgelegen. Denn die Fotos wären einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich gemacht worden.

Unver­käuf­lichkeit der Wohnung war nicht zu befürchten

Eine Unver­käuf­lichkeit der Wohnung angesichts der fehlenden Fotos sei nach Ansicht des Amtsgerichts nicht zu befürchten gewesen. Denn es sei durchaus üblich, dass Wohnungen im Internet nur mit Außenansichten und Grundrissen sowie lediglich in der Zeitung oder bei Maklern veröffentlicht werden. Zudem habe die Eigentümerin die Unver­käuf­lichkeit selbst widerlegt, da nach ihren eigenen Angaben Kaufin­ter­es­senten vorhanden waren.

Quelle: Amtsgericht Steinfurt, ra-online (zt/WuM 2014, 405/rb)

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